336 XXVI.
2. für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung, mit Ausschluß der im § 3 bezeichneten
Stellen, ein Jahr,
3. für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr,
4. für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern ein Jahr,
5. für den Dienst in der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausschluß der im
§ 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr,
6. für den nicht unter 1 bis 5 fallenden Reichs= und Staatsdienst sechs Monate.
(4.) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Beschluß
zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise in den Zivildienst
zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist.
g 20.
Stellenanwärter, die sich noch im aktiven Militärdienste befinden, werden auf Veranlassung
der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde auf die Dauer der Probezeit abkommandiert.
Eine Verlängerung der Probezeit über die im § 19 bezeichneten Fristen hinaus
ist unzulässig.
§ 21.
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stelleneinkommen,
während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als drei
Viertel des Stelleneinkommens zu gewähren.
g 22.
(1.) Konkurrieren bei der etatmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern vorbehaltenen
Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatmäßig (8 13) angestellte Stellenanwärter,
so finden die im § 18 festgestellten Grundsätze sinngemäß Anwendung. Einen
Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben jedoch die ehemaligen, mindestens acht Jahre
gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenanwärtern gegenüber, deren Gesamtdienstzeit
(aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem betreffenden Dienstzweige) von längerer Dauer
ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte.
(2.) Die in nicht etatmäßige Unterbeamtenstellen einberufenen Inhaber des Anstellungsscheins
rangieren bei der Konkurrenz um etatmäßige Anstellung mit den zivilversorgungsberechtigten
Stellenanwärtern, die nicht mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine
aktiv gedient haben.
(3.) Nichtversorgungsberechtigte, die für eine den Militäranwärtern ausschließlich vorbehaltene
Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter vorhanden war,
sind bezüglich der etatmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, die nicht nach mindestens
achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere oder der Marine als Unteroffizier ausgeschieden
sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen sie nicht vor solchen qualifizierten Stellenanwärtern etatmäßig
angestellt werden, die in demselben Dienstzweig eine gleiche oder längere Dienstzeit