Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

336  XXVI.

2.  für  den  Dienst  in  der  Eisenbahnverwaltung,  mit  Ausschluß  der  im  §  3  bezeichneten
Stellen,  ein  Jahr,

3.  für  den  Dienst  bei  der  Reichsbank  ein  Jahr,

4.  für  den  Dienst  in  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  ein  Jahr,

5.  für  den  Dienst  in  der  Straßen=  und  Wasserbauverwaltung,  mit  Ausschluß  der  im
§  3  bezeichneten  Stellen,  ein  Jahr,

6.  für  den  nicht  unter  1  bis  5  fallenden  Reichs=  und  Staatsdienst  sechs  Monate.

(4.)  Spätestens  bei  Beendigung  der  Probezeit  hat  die  Anstellungsbehörde  darüber  Beschluß
zu  fassen,  ob  der  Stellenanwärter  in  seiner  Stelle  zu  bestätigen  beziehungsweise  in  den  Zivildienst
  zu  übernehmen  oder  wieder  zu  entlassen  ist.

g  20.

Stellenanwärter,  die  sich  noch  im  aktiven  Militärdienste  befinden,  werden  auf  Veranlassung
der  Anstellungsbehörde  durch  die  vorgesetzte  Militärbehörde  auf  die  Dauer  der  Probezeit  abkommandiert.
  Eine  Verlängerung  der  Probezeit  über  die  im  §  19  bezeichneten  Fristen  hinaus
ist  unzulässig.

§  21.

Den  Stellenanwärtern  ist  während  der  Anstellung  auf  Probe  das  volle  Stelleneinkommen,
während  der  Probedienstleistung  eine  fortlaufende  Remuneration  von  nicht  weniger  als  drei
Viertel  des  Stelleneinkommens  zu  gewähren.

g  22.

(1.)  Konkurrieren  bei  der  etatmäßigen  Besetzung  einer  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen
Stelle  mehrere  bereits  einberufene,  aber  noch  nicht  etatmäßig  (8  13)  angestellte  Stellenanwärter,
  so  finden  die  im  §  18  festgestellten  Grundsätze  sinngemäß  Anwendung.  Einen
Anspruch  auf  vorzugsweise  Berücksichtigung  haben  jedoch  die  ehemaligen,  mindestens  acht  Jahre
gedienten  Unteroffiziere  nicht  denjenigen  Stellenanwärtern  gegenüber,  deren  Gesamtdienstzeit
(aktive  Militärdienstzeit  und  Dienstzeit  in  dem  betreffenden  Dienstzweige)  von  längerer  Dauer
ist,  als  die  von  ihnen  selbst  zurückgelegte.

(2.)  Die  in  nicht  etatmäßige  Unterbeamtenstellen  einberufenen  Inhaber  des  Anstellungsscheins
  rangieren  bei  der  Konkurrenz  um  etatmäßige  Anstellung  mit  den  zivilversorgungsberechtigten
  Stellenanwärtern,  die  nicht  mindestens  acht  Jahre  im  Heere  oder  in  der  Marine
aktiv  gedient  haben.

(3.)  Nichtversorgungsberechtigte,  die  für  eine  den  Militäranwärtern  ausschließlich  vorbehaltene
  Stelle  einberufen  worden  sind,  weil  kein  geeigneter  Stellenanwärter  vorhanden  war,
sind  bezüglich  der  etatmäßigen  Anstellung  den  Stellenanwärtern,  die  nicht  nach  mindestens
achtjähriger  aktiver  Dienstzeit  aus  dem  Heere  oder  der  Marine  als  Unteroffizier  ausgeschieden
sind,  gleichzuachten.  Jedoch  dürfen  sie  nicht  vor  solchen  qualifizierten  Stellenanwärtern  etatmäßig
  angestellt  werden,  die  in  demselben  Dienstzweig  eine  gleiche  oder  längere  Dienstzeit