Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

—  300  —

teten  Wirkungen,  werde  ungerecht  und  rufe  das  hervor,  was  man  mit  ihr
verhüten  wolle.  Dem  gegenüber  trete  uns  in  England  an  Stelle  einer  schwerfälligen
  Institution  mit  tief  in  die  Bewegungsfreiheit  des  Individuums  eingreifenden
  Massnahmen  die  Polizeiaufsicht  entgegen  in  Beschränkung  auf  die
Anmeldepflicht,  die  aber  controliert  und  durchgeführt  werde  mittels  eines
wohlorganisierten  Polizeiapparats  und  so  eine  thatsächliche  Beaufsichtigung
im  Gefolge  habe,  und  die  begleitet  werde  von  einer  werkthätigen,  weit  verzweigten
  Schutzfürsorge,  dem  sog.  convict  supervision  office  anvertraut.  Diese
mit  Discretion  und  Energie  ihres  Amtes  waltende  Behörde  habe  auf  die  unverbesserlichen
  Naturen  abschreckend,  auf  die  besserungsfähigen  Vertrauen
erweckend  gewirkt  und  eine  bedeutende  Abnahme  der  Verurtheilung  zur
Strafknechtschaft  herbeigeführt.

De  lege  ferenda  hält  FunHr  es  für  das  Nothwendigste,  dass  man  in  Zukunft
  nicht  vor  allem  das  Verbrechen,  sondern  den  Verbrecher  zum  Objecte
der  strafrechtlichen  Behandlung  mache,  weniger  die  That  als  den  Thäter  berücksichtige.


Um  die  angeregten  Gedanken  durchführen  zu  können,  hält  es  Funr  für
dringend  erforderlich,  dass  bei  der  Auswahl,  Ausbildung  und  Vorbereitung
der  Strafrichter  mit  der  grössten  Sorgfalt  vorgegangen  werde.  Er  fordert
daher  Trennung  der  Strafjustiz  von  der  Civiljustiz,  eine  gründlichere  Vorbildung
  der  Strafrichter  zu  solchen  durch  Ausdehnung  des  Studiums  auf
Psychologie,  Psychiatrie,  Sociologie  und  Socialpolitik,  Polizei-  und  Gefängnisswesen.
  Der  Verfasser  weist  dem  Strafrichter  ausser  seiner  richterlichen
Function  noch  das  Amt  der  Criminalpolizei  und  andrerseits  die  Fürsorge  für
die  entlassenen  Sträflinge  zu.  Er  will  ihn  weiter  zum  Vorsteher  der  in
seinem  Bezirke  befindlichen  Strafanstalten  und  zum  Mitglied  des  Strafvollzugsamts
  in  allen  die  von  ihm  abgeurtheilten  und  die  in  seinem  Bezirke
unterstützungsberechtigten  Personen  betreffenden  Sachen  gemacht  wissen.
Endlich  weist  er  ihm  noch  die  Entscheidungen  über  Zwangserziehung  verwahrloster
  Kinder,  das  Armenwesen  und  die  Functionen  in  der  socialpolitischen
  Gesetzgebung  zu,  welche  heute  die  Verwaltungsbehörden  inne  haben.
Entschiedenes  Vorgehen  gegen  die  Landstreicherei  ist  schliesslich  das  letzte,  was
der  Verfasser  als  unbedingt  erforderlich  hinstellt,  denn  der  Landstreicher  ist
ihm  ein  Individuum,  welches  durch  seinen  Müssiggang,  seine  ungenügende
Ernährung,  durch  seine  ganze  Art  zu  leben  der  moralischen  und  physischen
Degeneration,  der  Versuchung  zur  Begehung  von  Eigenthumsverbrechen  insbesondere
  in  hohem  Grade  ausgesetzt  ist,  nach  längerer  Dauer  des  Zustandes
dem  Stromerthum  nicht  mehr  entrissen  werden  kann.  Im  Stromerthum  verliere
  sich  ein  grosser  Theil  der  schwersten  Verbrecher,  es  bilde  eine  stete
Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  besonders  des  flachen  Landes,  welches
der  Bettelei  der  Stromer  preisgegeben  sei.

Man  wird  wohl  kaum  fehl  gehen,  wenn  man  —  von  Einzelheiten  selbstverständlich
  abgesehen  —  die  Ansicht  ausspricht,  dass  in  früherer  oder