Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

98 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 11—12. 
Artikel 11. 
[Dem Großherzoge steht das Recht zu, heimgefallene 
Lehen wieder zu verleihen.“ 
Titel III. 3 
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der 
Hessen. 
Artikel 12.4 
Der Genuß aller bürgerlichen Rechte in dem Groß- 
herzogthume, sowohl der Privatrechte, als der öffent- 
1 Vgl. jedoch Gesetz, die Aufhebung des Lehensverbands 
betr., vom 2. Mai 1849 (RBl. S. 205), insbesondere Art. 1, 
und Bek., den Vollzug des Gesetzes vom 2. Mai 1849 wegen 
Aufhebung des Lehensverbandes betr., vom 7. Juli 1849 (RBl. 
S. 420). — Der Art. 11 scheint schon vor der förmlichen Auf- 
hebung des Lehensverbandes seine praktische Bedeutung verloren 
zu haben; gelegentlich eines in der II. Kammer gestellten Antrages 
des Abg. E. E. Hoffmann wurde von dem Abg. Jaup (vgl. über 
seine Thätigkeit beim Erlaß der HV. oben S. 21) versichert (LV. II 
1833, 20. Sitzg. v. 23. Januar 1833), seit Einführung der Ver- 
fassung seien im ganzen vier Lehen heimgefallen, wovon zwei wieder 
verliehen worden seien. (Die letzte Lehensverleihung war wohl 
die Verleihung des Lehngutes zu Gundershausen an den im Jahre 
1829 verstorbenen Staatsminister von Grolmann.) Vgl. Beob- 
achter 1833 S. 69, 1832 S. 33. 
2 Vgl. oben S. 42 ff. 
3 Uber die Entstehung der Art. 12 — 36 pvgl. insbesondere 
den von der Regierung am 5. August 1820 eingebrachten Gesetz- 
entwurf über die größere Sicherung der constitutionellen Gesetze 
und Rechtsbestimmungen, und die einschlägigen Verhandlungen 
LV. II 1820, B. 1 H. 2 S. 82, Beil. 47 S. 55 ff., ferner B. 2 
H. 4, Beil. 86 S. 60, H. 5 S. 162, H. 6 S. 3 ff. — Vgl. auch 
Beobachter 1832 S. 37. 
4 Vgl. jetzt RV. Art. 3. 
„Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat 
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) 
eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als
	        
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