98 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 11—12.
Artikel 11.
[Dem Großherzoge steht das Recht zu, heimgefallene
Lehen wieder zu verleihen.“
Titel III. 3
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der
Hessen.
Artikel 12.4
Der Genuß aller bürgerlichen Rechte in dem Groß-
herzogthume, sowohl der Privatrechte, als der öffent-
1 Vgl. jedoch Gesetz, die Aufhebung des Lehensverbands
betr., vom 2. Mai 1849 (RBl. S. 205), insbesondere Art. 1,
und Bek., den Vollzug des Gesetzes vom 2. Mai 1849 wegen
Aufhebung des Lehensverbandes betr., vom 7. Juli 1849 (RBl.
S. 420). — Der Art. 11 scheint schon vor der förmlichen Auf-
hebung des Lehensverbandes seine praktische Bedeutung verloren
zu haben; gelegentlich eines in der II. Kammer gestellten Antrages
des Abg. E. E. Hoffmann wurde von dem Abg. Jaup (vgl. über
seine Thätigkeit beim Erlaß der HV. oben S. 21) versichert (LV. II
1833, 20. Sitzg. v. 23. Januar 1833), seit Einführung der Ver-
fassung seien im ganzen vier Lehen heimgefallen, wovon zwei wieder
verliehen worden seien. (Die letzte Lehensverleihung war wohl
die Verleihung des Lehngutes zu Gundershausen an den im Jahre
1829 verstorbenen Staatsminister von Grolmann.) Vgl. Beob-
achter 1833 S. 69, 1832 S. 33.
2 Vgl. oben S. 42 ff.
3 Uber die Entstehung der Art. 12 — 36 pvgl. insbesondere
den von der Regierung am 5. August 1820 eingebrachten Gesetz-
entwurf über die größere Sicherung der constitutionellen Gesetze
und Rechtsbestimmungen, und die einschlägigen Verhandlungen
LV. II 1820, B. 1 H. 2 S. 82, Beil. 47 S. 55 ff., ferner B. 2
H. 4, Beil. 86 S. 60, H. 5 S. 162, H. 6 S. 3 ff. — Vgl. auch
Beobachter 1832 S. 37.
4 Vgl. jetzt RV. Art. 3.
„Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger)
eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als