Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 54. 121 
J) die Stadt Gießen, 
d) die Stadt Offenbach, 
e) die Stadt Friedberg, 
1) die Stadt Alsfeld, 
8) die Stadt Worms, 
h) die Stadt Bingen, von welchen jede einen 
Abgeordneten wählt; 
3) aus 34 Abgeordneten, welche nach Wahldistricten 
gebildet, von den nicht mit einem besonderen 
Wahlrechte begabten Städten und den Landge- 
meinden gewählt werden. 
Die Art und Weise, wie die durch diesen Artikel 
bestimmten Wahlrechte ausgeübt werden, setzt das Wahl- 
gesetz fest. 
Art. 54.1 
[Die gebornen Mitglieder der ersten Kammer können 
von ihrem Rechte nur dann Gebrauch machen, wenn 
sie das 25ste Lebensjahr zurückgelegt haben und ihnen 
in Hinsicht auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte 
kein Hinderniß entgegensteht.) · 
1 Vgl. nunmehr W.: 
*„Artikel 10“. 
„Die gebornen Mitglieder der ersten Kammer können von 
ihrem Recht nur dann Gebrauch machen, wenn sie das 25. Lebens- 
jahr zurückgelegt haben. Auch die übrigen Mitglieder der ersten 
Kammer, sowie die Mitglieder der zweiten Kammer müssen das 
25. Lebensjahr am Tage der Eröffnung der Kammer und, wenn 
die Wahl eines Abgeordneten später erfolgt, am Tage seiner Wahl 
zurückgelegt haben."“ 
*„Artikel 11“. 
„Mitglied der ersten Kammer kann nur ein Staatsbürger 
sein, welcher nicht zu den in Artikel 8 pos. 1, 2 und 3 bezeich- 
neten Personen gehört.“
	        
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