III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 54. 121
J) die Stadt Gießen,
d) die Stadt Offenbach,
e) die Stadt Friedberg,
1) die Stadt Alsfeld,
8) die Stadt Worms,
h) die Stadt Bingen, von welchen jede einen
Abgeordneten wählt;
3) aus 34 Abgeordneten, welche nach Wahldistricten
gebildet, von den nicht mit einem besonderen
Wahlrechte begabten Städten und den Landge-
meinden gewählt werden.
Die Art und Weise, wie die durch diesen Artikel
bestimmten Wahlrechte ausgeübt werden, setzt das Wahl-
gesetz fest.
Art. 54.1
[Die gebornen Mitglieder der ersten Kammer können
von ihrem Rechte nur dann Gebrauch machen, wenn
sie das 25ste Lebensjahr zurückgelegt haben und ihnen
in Hinsicht auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte
kein Hinderniß entgegensteht.) ·
1 Vgl. nunmehr W.:
*„Artikel 10“.
„Die gebornen Mitglieder der ersten Kammer können von
ihrem Recht nur dann Gebrauch machen, wenn sie das 25. Lebens-
jahr zurückgelegt haben. Auch die übrigen Mitglieder der ersten
Kammer, sowie die Mitglieder der zweiten Kammer müssen das
25. Lebensjahr am Tage der Eröffnung der Kammer und, wenn
die Wahl eines Abgeordneten später erfolgt, am Tage seiner Wahl
zurückgelegt haben."“
*„Artikel 11“.
„Mitglied der ersten Kammer kann nur ein Staatsbürger
sein, welcher nicht zu den in Artikel 8 pos. 1, 2 und 3 bezeich-
neten Personen gehört.“