130 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 63—66.
Artikel 63.
Der Großherzog allein hat das Recht, die Stände
zu berufen und die ständische Versammlung zu vertagen,
aufzulösen und zu schließen.
Eine willkührliche Vereinigung der Stände ohne
Einberufung, oder nach dem Schlusse, der Vertagung,
oder Auflösung ist gesetzwidrig und strafbar.
Artikel 64.
Der Großherzog wird die Stände alljährlich ver-
sammeln.
Im Falle einer Auflösung wird Er binnen 6 Mo-
naten eine neue Ständeversammlung berufen.
Artikel 65.
In dem Falle einer Auflösung erlöschen alle Rechte
aus den bisherigen Wahlen, und es müssen für die
neu einberufene ständische Versammlung neue Wahlen
Statt finden. Bei diesen Wahlen sind jedoch auch die
früher Gewählten wählbar.
Artikel 66.
Die Stände sind nur befugt, sich mit denjenigen
Gegenständen zu beschäftigen, welche die nachfolgenden
Artikel zu ihrem Wirkungskreis verweisen.
1 Ugl. hierher Gesetz vom 17. Juni 1874, Art. 1. „Die Ein-
berufung der Ständeversammlung wird im Regierungsblatt ver-
kündigt. Jedes Mitglied erhält Nachricht durch ein besonderes
Schreiben.“
2 Der vorstehende Wortlaut („alljährlich“ statt des früheren
„wenigstens alle drey Jahre") beruht auf dem Gesetz, die Ab-
änderung der Artikel 64 und 67 Verfassungsurkunde betr., vom
27. Juni 1900 (RBl. S. 426), s. unten Teil IV.