Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

132 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 68. 
Das Finanzgesetz, welches immer auf ein Jahr 
gegeben wird, soll zuerst der 2ten Kammer vorgelegt 
werden, welche darüber, nach einer vorherigen vertrau- 
lichen Besprechung mit der ersten Kammer durch die 
Ausschüsse,: ihre Beschlüsse zu fassen hat. Die Beschlüsse 
der 2ten Kammer kann die erste nur im Ganzen an- 
nehmen oder verwerfen. 
Geschieht das Letztere, so wird das Finanzgesetz in 
einer Versammlung der vereinigten beiden Kammern, 
unter dem Vorsitze des Präsidenten der ersten, discutirt 
und der Beschluß nach absoluter Stimmenmehrheit 
gefaßt. « 
Artikel 68. 
Die Bewilligungen dürfen von keiner Kammer an 
die Bedingung der Erfüllung bestimmter Desiderien 
geknüpft werden. 
Beide Kammern sind jedoch befugt, nicht nur eine 
vollständige Uebersicht und Nachweisung der Staats- 
„Den Ständen . . kann das Recht wohl nicht bestritten werden 
auch für Gegenstände, zu welchen die Regierung keine Forderung 
gemacht hat, eine Summe zu bewilligen.“) Uber die Verpflichtung 
der Stände, die unbedingt notwendigen Einnahmen zu bewilligen, 
vgl. LV. II. 1820, B. 2 H. 6 S. 26 ff. (besonders S. 32). Vgl. 
auch bezüglich der budgetrechtlichen Bedeutung der Frage der sog. 
festen Etats die Anmerkung 3 zu Art. 73 und oben S. 79. 
1 Der Wortlaut „ein Jahr“ statt des früheren „3 Jahre“ be- 
ruht auf dem zu Art. 64 alleg. Gesetze vom 27. Juni 1900. 
2 Vgl. Gesetz v. 17. Juni 1874 Abschn. VII, besonders 
Art. 26 Absk. 3. 
s Vgl. z. B. L V. II. 1821, B. 1 H. 11 S. 102 f. — Bezüglich 
der grundsätzlichen Bedeutung dieser Bestimmung s. oben S. 78f. 
Vgl. auch die Bundesbeschlüsse, vom 28. Juni 1832 und die 
anonym erschienene Broschüre „Uber den Bundestagsbeschluß vom 
28. Juni 1832 in besonderer Beziehung auf das Großherzogthum“, 
Darmstadt 1832, sowie Beobachter 1833 S. 226.
	        
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