Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 69—71. 133 
bedürfnisse, sondern auch eine genügende Auskunft über 
die Verwendung früher verwilligter Summen zu be- 
gehren. 
Artikel 69. 
Die Auflagen, insoferne sie nicht bloß für einen 
vorübergehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt 
waren, dürfen, nach Ablauf der Verwilligungszeit, noch 
sechs Monate forterhoben werden, wenn die Stände- 
versammlung aufgelößt wird, ehe ein neues Finanz- 
gesetz zu Stande kommt, oder wenn die ständischen 
Berathungen sich verzögern. 
Die sechs Monate werden jedoch in die neue Finanz- 
Periode eingerechnet. 
Artikel 70. 
Die Civilliste kann während der Dauer der Re- 
gierung eines Großherzogs weder, ohne Seine Be- 
willigung, gemindert, noch, ohne Zustimmung der 
Stände, erhöhet werden.? 
Artikel 71. 
In außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere 
Gefahren die Aufnahme von Capitalien dringend er- 
fordern, die Einberufung der Stände aber, oder eine 
  
  
1 Die auf Grund der Art. 69 erlassenen Verordnungen sind 
zufolge Art. 1 des Gesetzes, die Verwaltung der Einnahmen und 
Ausgaben des Staates betreffend, vom 14. Juni 1879 (Nl. 
S. 471) dem Finanzgesetz und dem Hauptvoranschlag der Staats- 
Einnahmen und -Ausgaben im Sinne dieses Gesetzes gleichzu- 
achten. — Uber das durch Art. 69 statuirte Notsteuerrecht vgl. 
Noellner in Aegidi, Zeitschrift f. Deutsches Staatsrecht B. 1 
(1867) S. 143. 
2 Vgl. hierzu HV. Art. 7, Cosack a. a. O. S. 5 u. S. 76 u. 
Rehm a. a. O. S. 342.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.