III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 69—71. 133
bedürfnisse, sondern auch eine genügende Auskunft über
die Verwendung früher verwilligter Summen zu be-
gehren.
Artikel 69.
Die Auflagen, insoferne sie nicht bloß für einen
vorübergehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt
waren, dürfen, nach Ablauf der Verwilligungszeit, noch
sechs Monate forterhoben werden, wenn die Stände-
versammlung aufgelößt wird, ehe ein neues Finanz-
gesetz zu Stande kommt, oder wenn die ständischen
Berathungen sich verzögern.
Die sechs Monate werden jedoch in die neue Finanz-
Periode eingerechnet.
Artikel 70.
Die Civilliste kann während der Dauer der Re-
gierung eines Großherzogs weder, ohne Seine Be-
willigung, gemindert, noch, ohne Zustimmung der
Stände, erhöhet werden.?
Artikel 71.
In außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere
Gefahren die Aufnahme von Capitalien dringend er-
fordern, die Einberufung der Stände aber, oder eine
1 Die auf Grund der Art. 69 erlassenen Verordnungen sind
zufolge Art. 1 des Gesetzes, die Verwaltung der Einnahmen und
Ausgaben des Staates betreffend, vom 14. Juni 1879 (Nl.
S. 471) dem Finanzgesetz und dem Hauptvoranschlag der Staats-
Einnahmen und -Ausgaben im Sinne dieses Gesetzes gleichzu-
achten. — Uber das durch Art. 69 statuirte Notsteuerrecht vgl.
Noellner in Aegidi, Zeitschrift f. Deutsches Staatsrecht B. 1
(1867) S. 143.
2 Vgl. hierzu HV. Art. 7, Cosack a. a. O. S. 5 u. S. 76 u.
Rehm a. a. O. S. 342.