Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

II. Die Entwicklung Hessens. 9 
derartige Beiträge zur Bestreitung der Staatskosten 
regelmäßig nur gegen die Gewährung bestimmter Gegen— 
leistungen und gegen die Anerkennung und Erweiterung 
ihrer Gerechtsame. Ein Recht zur bestimmenden Mit— 
wirkung bei der Schaffung von Rechtssätzen und zur 
Teilnahme an der Landesverwaltung besaßen die Stände 
nicht; der tatsächliche Einfluß, welchen sie in dieser 
Richtung übten, bestimmte sich nach dem freien Willen 
und nach dem Geldbedürfnis des Landesherrn. 
Die Ereignisse der französischen Revolution und der 
Napoleonischen Zeit brachten für Hessen-Darmstadt, 
ebenso wie für alle anderen deutschen Staaten tiefgehende 
Änderungen der territorialen Verhältnisse und des ge— 
samten öffentlichen Rechtszustandes mit sich. Das End— 
ergebnis der zahlreichen Gebietsveränderungen, welche 
Hessen-Darmstadt, namentlich in den Jahren 1803 
(Reichsdeputationshauptschluß), 1806, 1810 und 1816 
(Abtretung des Herzogtums Westfalen an Preußen und 
Erwerb der jetzigen Provinz Rheinhessen) erfuhr, war 
eine bedeutende Vergrößerung seines Besitzstandes. Der 
Beitritt zu dem am 12. Juli 1806 geschlossenen und 
unter Napoleons Protektorat gestellten Rheinbund gab 
dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt an Stelle der 
bisherigen, seit dem westfälischen Frieden von reichswegen 
allerdings kaum mehr eingeschränkten Landeshoheit die 
volle Souveränität — der vasallitische Nexus, welcher 
die deutschen Staaten bisher mit dem Reiche verbunden 
hatte, hörte mit der am 6. August 1806 förmlich erfolgten 
Auflösung des alten deutschen Reiches auch von Rechts 
wegen auf. Ein Patent des bisherigen Landgrafen 
Ludwig X. und nunmehrigen Großherzogs Ludewig I. 
vom 13. August 1806 erklärte die hessen-darmstädtischen 
Lande zu einem souveränen Großherzogtum. Als eine
	        
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