II. Die Entwicklung Hessens. 9
derartige Beiträge zur Bestreitung der Staatskosten
regelmäßig nur gegen die Gewährung bestimmter Gegen—
leistungen und gegen die Anerkennung und Erweiterung
ihrer Gerechtsame. Ein Recht zur bestimmenden Mit—
wirkung bei der Schaffung von Rechtssätzen und zur
Teilnahme an der Landesverwaltung besaßen die Stände
nicht; der tatsächliche Einfluß, welchen sie in dieser
Richtung übten, bestimmte sich nach dem freien Willen
und nach dem Geldbedürfnis des Landesherrn.
Die Ereignisse der französischen Revolution und der
Napoleonischen Zeit brachten für Hessen-Darmstadt,
ebenso wie für alle anderen deutschen Staaten tiefgehende
Änderungen der territorialen Verhältnisse und des ge—
samten öffentlichen Rechtszustandes mit sich. Das End—
ergebnis der zahlreichen Gebietsveränderungen, welche
Hessen-Darmstadt, namentlich in den Jahren 1803
(Reichsdeputationshauptschluß), 1806, 1810 und 1816
(Abtretung des Herzogtums Westfalen an Preußen und
Erwerb der jetzigen Provinz Rheinhessen) erfuhr, war
eine bedeutende Vergrößerung seines Besitzstandes. Der
Beitritt zu dem am 12. Juli 1806 geschlossenen und
unter Napoleons Protektorat gestellten Rheinbund gab
dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt an Stelle der
bisherigen, seit dem westfälischen Frieden von reichswegen
allerdings kaum mehr eingeschränkten Landeshoheit die
volle Souveränität — der vasallitische Nexus, welcher
die deutschen Staaten bisher mit dem Reiche verbunden
hatte, hörte mit der am 6. August 1806 förmlich erfolgten
Auflösung des alten deutschen Reiches auch von Rechts
wegen auf. Ein Patent des bisherigen Landgrafen
Ludwig X. und nunmehrigen Großherzogs Ludewig I.
vom 13. August 1806 erklärte die hessen-darmstädtischen
Lande zu einem souveränen Großherzogtum. Als eine