Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Einrichtung ꝛc. der Oberrechnungskammer. 267 
Artikel 13. 
Die Ober-Rechnungskammer hat auf die Revisions— 
bemerkungen und Erläuterungen Beschlüsse zu ertheilen. 
Erleidet des Rechners Abschluß durch die Beschlüsse 
Aenderung, so ist nach diesen der Revisionsabschluß zu 
formiren und dadurch die persönliche Schuld des Rechners 
an die Kasse oder das Magazin festzustellen. 
Artikel 14. 
Findet sich ein Rechner oder sein Stellvertreter oder 
Rechtsnachfolger durch den Revisions-Abschluß beschwert, 
so hat derselbe dagegen innerhalb einer unerstrecklichen 
Frist von 3 Monaten nach der bescheinigten Zustellung 
der Beschlüsse und des Revisions-Abschlusses Recurs 
bei der Ober-Rechnungskammer zu ergreifen, sowie um 
Revision der Verhandlungen und um Formirung eines 
anderen Revisions-Abschlusses nachzusuchen. 
In solchen Fällen entscheidet in außerordentlicher 
Sitzung auf schriftliche Vorträge eines Referenten und 
Correferenten die Ober-Rechnungskammer, vertreten durch 
ihren Präsidenten mit zwei Räthen und verstärkt durch 
drei Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs, welche Wir 
für jede Finanzperiode im Voraus ernennen werden. 
Der Präsident soll bei Stimmengleichheit nicht den Aus— 
schlag geben können, und ist in diesem Falle zu Gunsten 
des Beschwerdeführers zu entscheiden. 
Bei dieser Entscheidung darf der frühere Referent, 
auf dessen Vortrag der angefochtene Revisions-Abschluß 
ertheilt worden ist, nicht mitwirken. 
Das Erkenntniß ist dem Rechner durch die Verwal- 
tungsbehörde, unter welcher derselbe steht, zu eröffnen. 
Ein weiterer Recurs findet nicht statt.
	        
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