Einrichtung ꝛc. der Oberrechnungskammer. 267
Artikel 13.
Die Ober-Rechnungskammer hat auf die Revisions—
bemerkungen und Erläuterungen Beschlüsse zu ertheilen.
Erleidet des Rechners Abschluß durch die Beschlüsse
Aenderung, so ist nach diesen der Revisionsabschluß zu
formiren und dadurch die persönliche Schuld des Rechners
an die Kasse oder das Magazin festzustellen.
Artikel 14.
Findet sich ein Rechner oder sein Stellvertreter oder
Rechtsnachfolger durch den Revisions-Abschluß beschwert,
so hat derselbe dagegen innerhalb einer unerstrecklichen
Frist von 3 Monaten nach der bescheinigten Zustellung
der Beschlüsse und des Revisions-Abschlusses Recurs
bei der Ober-Rechnungskammer zu ergreifen, sowie um
Revision der Verhandlungen und um Formirung eines
anderen Revisions-Abschlusses nachzusuchen.
In solchen Fällen entscheidet in außerordentlicher
Sitzung auf schriftliche Vorträge eines Referenten und
Correferenten die Ober-Rechnungskammer, vertreten durch
ihren Präsidenten mit zwei Räthen und verstärkt durch
drei Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs, welche Wir
für jede Finanzperiode im Voraus ernennen werden.
Der Präsident soll bei Stimmengleichheit nicht den Aus—
schlag geben können, und ist in diesem Falle zu Gunsten
des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Bei dieser Entscheidung darf der frühere Referent,
auf dessen Vortrag der angefochtene Revisions-Abschluß
ertheilt worden ist, nicht mitwirken.
Das Erkenntniß ist dem Rechner durch die Verwal-
tungsbehörde, unter welcher derselbe steht, zu eröffnen.
Ein weiterer Recurs findet nicht statt.