Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

oder rechtswidriger Gemeindevertretungsbeschlüsse ist 
vom Bürgermeister vorbehaltlich der Entscheidung im 
Verwaltungsstreitverfahren auszusetzen (LgO., StO. 97). 
Der Bürgermeister und die nach Gesetz zu seiner 
Vertretung berufenen Beigeordneten (in Landge- 
meinden mindestens einer, in Städten mindestens zwei) 
werden in den Landgemeinden von den wahlberechtigten 
Gemeindeangehörigen, in den Städten von der Stadt- 
verordnetenversammlung für die gesetzmäßige Zeit ge- 
wählt und bedürfen staatlicher Bestätigung. Die Vor- 
aussetzungen der Wählbarkeit decken sich im wesentlichen 
mit den oben angeführten Bedingungen der Wählbar- 
keit zum Gemeindevertretungsmitglied. In den Land- 
gemeinden ist jedoch die Wählbarkeit zum Bürgermeister 
oder Beigeordneten speziell noch an den Besitz der hessi- 
schen Staatsangehörigkeit geknüpft (Lg O., St O. 69 ff.). — 
Der Bürgermeister ist der verantwortliche Leiter der 
gesamten Gemeindeverwaltung, führt den Vorsitz in 
den Gemeindevertretungssitzungen und hat außer den 
ihm gesetzlich übertragenen sonstigen Obliegenheiten na- 
mentlich: 1. die örtlichen Geschäfte der allgemeinen 
Staatsverwaltung, insbesondere diejenigen der örtlichen 
Polizeiverwaltung insoweit zu besorgen, als hierfür 
nicht besondere Beamte bestellt sind; 2. die Gesetze, Ver- 
ordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden be- 
ziehungsweise vorgesetzten Behörden auszuführen; 3. die 
Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und 
auszuführen; 4. die Verwaltung der gemeindlichen An- 
stalten und des gemeindlichen Vermögens zu führen; 
5. die gemeindlichen Beamten nach Maßgabe des Ge- 
setzes anzustellen; 6. die Rechte der Gemeinde zu wahren 
und dieselbe nach außen zu vertreten (Lg. 114, 121; 
St O. 117, 121).— Weitere Organe der Gemeinden sind 
die Ausschüsse, Deputationen und Kommissionen 
und — unter den eigentlichen Gemeindebeamten — 
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