oder rechtswidriger Gemeindevertretungsbeschlüsse ist
vom Bürgermeister vorbehaltlich der Entscheidung im
Verwaltungsstreitverfahren auszusetzen (LgO., StO. 97).
Der Bürgermeister und die nach Gesetz zu seiner
Vertretung berufenen Beigeordneten (in Landge-
meinden mindestens einer, in Städten mindestens zwei)
werden in den Landgemeinden von den wahlberechtigten
Gemeindeangehörigen, in den Städten von der Stadt-
verordnetenversammlung für die gesetzmäßige Zeit ge-
wählt und bedürfen staatlicher Bestätigung. Die Vor-
aussetzungen der Wählbarkeit decken sich im wesentlichen
mit den oben angeführten Bedingungen der Wählbar-
keit zum Gemeindevertretungsmitglied. In den Land-
gemeinden ist jedoch die Wählbarkeit zum Bürgermeister
oder Beigeordneten speziell noch an den Besitz der hessi-
schen Staatsangehörigkeit geknüpft (Lg O., St O. 69 ff.). —
Der Bürgermeister ist der verantwortliche Leiter der
gesamten Gemeindeverwaltung, führt den Vorsitz in
den Gemeindevertretungssitzungen und hat außer den
ihm gesetzlich übertragenen sonstigen Obliegenheiten na-
mentlich: 1. die örtlichen Geschäfte der allgemeinen
Staatsverwaltung, insbesondere diejenigen der örtlichen
Polizeiverwaltung insoweit zu besorgen, als hierfür
nicht besondere Beamte bestellt sind; 2. die Gesetze, Ver-
ordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden be-
ziehungsweise vorgesetzten Behörden auszuführen; 3. die
Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und
auszuführen; 4. die Verwaltung der gemeindlichen An-
stalten und des gemeindlichen Vermögens zu führen;
5. die gemeindlichen Beamten nach Maßgabe des Ge-
setzes anzustellen; 6. die Rechte der Gemeinde zu wahren
und dieselbe nach außen zu vertreten (Lg. 114, 121;
St O. 117, 121).— Weitere Organe der Gemeinden sind
die Ausschüsse, Deputationen und Kommissionen
und — unter den eigentlichen Gemeindebeamten —
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