Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

namentlich die Gemeinderechner (Stadtrechner) 
(LgO. 129—136, 155—160; St O. 130— 138, 161—166). 
Zu S. 65. 
(Ersatz für den Schlußsatz des ersten Absatzes.) 
Der Kreistag besteht je nach der Einwohnerzahl 
des Kreises aus 15—24 Mitgliedern. Von diesen 
werden zwei Dritteile von Bevollmächtigten der Ge- 
meindevorstände, das letzte Drittel von den nach dem 
Gesetze wahlberechtigten Höchstbesteuerten (und zwar in 
den Kreisen Darmstadt, Mainz, Offenbach und Worms 
von den hundert, in den übrigen Kreisen von den 
fünfzig Höchstbesteuerten) gewählt (KPO. 14 ff.). — Be- 
züglich der Zusammensetzung des Kreisausschusses 
s. oben S. 5 - 
Zu S. 71—74. 
(Ersatz= für S. 71 Absatz 2 und 3 einschließlich Anmerkung 3, 
72, 73 und 74 einschließlich Anmerkungen.) « 
Die Zusammensetzung der Ständeversammlung be— 
stimmt sich nunmehr nach dem Gesetze, die Landstände 
betreffend, vom 3. Juni 1911, RBl. S. 87. 
Die Zugehörigreit zur I. Kammer gründet sich hier- 
nach teils auf Geburtsstand, teils auf amtliche Stellung, 
teils auf Wahl, teils auf landesherrliche Berufung. Die 
geborenen Mitglieder der Kammer — d. s. die Prinzen 
des Großherzoglichen Hauses, die im Besitze entsprechen- 
der Standesherrschaften befindlichen Häupter der standes- 
herrlichen Familien, beziehungsweise deren Vertreter, 
und der Senior der Familie Riedesel Freiherren zu 
Eisenbach — können von ihrem Rechte nur dann Ge- 
brauch machen, wenn sie die hessische Staatsangehörig- 
keit besitzen und das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben?. 
Für die auf Grund ihrer amtlichen Stellung berufenen 
*) Die Voraussetzung des Besitzes des hessischen „Staatsbürgerrechts“ im 
Sinne des Art. 14 HV. ist, wie oben ausgeführt wurde (s. S. 6), nunmehr 
für sämtliche Mitglieder der 1. und II. Kammer weggefallen. 
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