Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

— des großen Senats für die Dauer des Landtags 
eruft; 
8. aus zwei Mitgliedern, die der in dem Großherzogtum 
genügend mit Grundeigentum angesessene Adel aus 
seiner Mitte wählt; 
9. aus den vom Großherzog auf Lebenszeit ernannten Mit- 
gliedern; diese Ernennungen sollen nicht über die Zahl 
von zwölf Mitgliedern ausgedehnt werden; 
10,. aus einem Vertreter des Handels und der Industrie, 
einem Vertreter der Landwirtschaft und einem Vertreter 
des Handwerks, die der Großherzog auf Vorschlag der 
gesetzlich eingerichteten Berufskörperschaften (Art. 18) auf 
die Dauer des Landtags beruft. 
Artikel 3. Die Zweite Kammer wird gebildet: 
1. aus fünfzehn Abgeordneten derjenigen Städte, denen ein 
besonderes Wahlrecht zusteht. 
Diese Städte sind: 
a) die Haupt= und Residenzstadt Darmstadt, 
b) die Provinzialhauptstadt Mainz, 
von denen jede drei Abgeordnete zu wählen hat, 
c) die Provinzialhauptstadt Gießen (nebst Schiffenberg 
und Herrnwald) sowie Wieseck, 
d) die Kreisstadt Offenbach (nebst Forst Offenbach, Offen- 
bacher Hintermark und Wildhof), 
e) die Kreisstadt Worms, 
von denen jede zwei Abgeordnete zu wählen hat, 
s) die Kreisstadt Friedberg (nebst Friedberger Burgwakd), 
g) die Kreisstadt Alsfeld, 
h) die Kreisstadt Bingen, 
von denen jede einen Abgeordneten zu wählen hat; 
2. aus dreiundvierzig Abgeordneten, die in den aus den 
übrigen Gemeinden gebildeten Wahlkreisen gewählt werden. 
rtitel 4. Die Zweite Kammer geht aus unmittelbaren 
ahlen mit geheimer Abstimmung hervor. 
Artitel 5. Stimmberechtigt und wählbar bei den Wahlen 
des Adels (Art. 2 Ziffer 8) sind diejenigen adeligen Grund- 
besitzer, bei deren Veranlagung zur Vermögenssteuer seit 
Anfang des Rechnungsjahres, in dem die Wahl stattfindet, 
Grundstücke, die zusammen mindestens zehn Hektare im 
Werte von mindestens 500000 Mark umfassen, in Anschlag 
gebracht. worden sind, und bei denen die Voraussetzungen 
es Artikel 6 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 vorliegen. Die Vor- 
schriften der Artikel 7 und 8 finden Anwendung. 
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