Full text : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

deckt  werden  soll,  so  sind  die  Mittel  nicht  im  Hauptvoranschlage
  anzufordern,  sondern  in  einer  besonderen  Gesetzesvorlage
  der  ständischen  Beschlußfassung  zu  unterbreiten.
Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  Anforderungen,
  die  gestellt  werden  zur  Bewirkung  der  dem  Staate
auf  Grund  des  Staatsvertrags  zwischen  Hessen  und  Preußen
über  die  gemeinschaftliche  Verwaltung  des  beiderseitigen
Eisenbahnbesitzes  vom  23.  Juni  1896  sowie  etwaiger  späterer
Zusätze  zu  demselben  obliegenden  Leistungen  sowie  überhaupt
  zur  Erfüllung  rechtlich  begründeter  Verpflichtungen
der  Staatskasse  oder  zur  Durchführung  gesetzlich  beschlossener
Maßregeln  oder  zur  Deckung  von  Fehlbeträgen  der  Verwaltung.

Grtickek  75.  Wenn  auch  nur  eine  Kammer  gegen  einen
esetzesvorschlag  stimmt,  so  bleibt  das  Gesetz  ausgesetzt.
Wird  aber  ein  solcher  Gesetzesvorschlag  der  Regierung
auf  dem  nächsten  Landtage  den  Ständen  durch  die  Regierung
  wieder  vorgelegt  und  von  einer  Kammer  wieder  angenommen,
  von  der  anderen  Kammer  jedoch  von  neuem
abgelehnt,  so  kann  die  Regierung  verlangen,  daß  in  einer
Versammlung  der  beiden  Kammern  unter  dem  Vorsitz  des
Präsidenten  der  Ersten  Kammer  über  den  Gesetzesvorschlag
verhandelt  und  abgestimmt  wird.  Zur  Annahme  des  Gesetzesvorschlags
  bedarf  es  der  einfachen  Mehrheit  der  in
der  gemeinsamen  Sitzung  anwesenden  Mitglieder  der  beiden
Kammern,  wenn  die  Annahme  des  Gesetzesvorschlags  mit
wei  Drittel  der  Stimmen  aller  Mitglieder  der  annehmenen
  Kammer  erfolgte;  andernfalls  sind  zur  Annahme  des
Gesetzes  zwei  Drittel  der  in  der  gemeinsamen  Sitzung  abgegebenen
  Stimmen  erforderlich.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Präsidenten  der  Zweiten  Kammer.

Zu  S.  199—220.

Das  Gesetz  vom  8.  November  1872  (sog.  „Wahlgesetz“)
  und  das  dieses  Gesetz  abändernde  Gesetz  vom
6.  Juni  1885  wurden  durch  das  Landständegesetz  vom
3.  Juni  1911,  Art.  68,  aufgehoben.  Die  ausdrücklich
als  Bestandteile  der  Verfassung  erklärten  Artikel  des
Gesetzes  sind  oben  S.  15ff.  abgedruckt.

Zu  S.  254.
In  der  letzten  Zeile  lies  „Defekte"  statt  „Dekrete“.

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