Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

38 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts. 
3. Die Thronfolge bestimmt sich zu salhe H. Art. 5 
grundsätzlich nach dem Prinzipe der agnatischen Primo- 
geniturordnung und Linealfolge dieses System wird in- 
dessen durch die in Art. 5 Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit 
einer Erbfolge der Erbverbrüderten und der Kognaten 
in einzelnen Richtungen modifiziert. Hiernach sind zum 
Throne berufen: 
a) In erster Reihe die sukzessionsfähigen Agnaten des 
„Großherzoglichen Hauses“, das sind Männer, welche im 
Mannesstamm, mittels ebenbürtiger, von dem Familien- 
oberhaupte genehmigter Ehe von Landgraf Georg I., dem 
jüngsten Sohne Philipps des Großmütigen, abstammen; 
b) In zweiter Reihe die sukzessionsfähigen Agnaten der 
von dem Landgrafen Wilhelm, dem ältesten Sohne Philipps 
des Großmütigen, abstammenden Hauptlinie Hessen-Cassel 
in nachfolgender Reihenfolge der Speziallinien a) Rumpen- 
heim; 8) Philippsthal; J) Philippsthal-Barchfeld. 
I) die suklzessionsfähigen Agnaten der erbverbrüderten 
Häuser Sachsen und Brandenburg; 
d) der Weibesstamm, d. h. die dem letzten Großherzog 
nach dem Grade der Verwandtschaft am nächsten stehende, 
bezw. beim Vorhandensein mehrerer Prinzessinnen mit 
gleichem Verwandtschaftsgrade die an Lebensjahren älteste, 
hessische Prinzessin bezw. deren Nachkommen, und zwar 
wiederum unter Vorzug des Mannesstammes.3 
1 Vergl. hierüber die zu Art. 1 angeführten Urkunden und 
Rehm, Modernes Fürstenrecht, S. 49 ff., siehe auch oben S. 31. 
Das ist das Haus Hessen- Darmstadt, wogegen unter den 
Begriff des „Gesammthauses Hessen“ auch die unter b angeführten 
Speziallinien des Hauses Hessen-Cassel fallen (vgl. Art. 1 des Ge- 
setzes zur Ausführung des Art. 5 des Gesetzes, die Regentschaft 
betreffend, vom 26. März 1902, RBl. 8 291). 
: Vgl. Veiß a. a. O. S. 212 ff., bes. S. 215 Anm. b; und 
Rehm a. a. O. S. 396 ff.
	        
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