38 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts.
3. Die Thronfolge bestimmt sich zu salhe H. Art. 5
grundsätzlich nach dem Prinzipe der agnatischen Primo-
geniturordnung und Linealfolge dieses System wird in-
dessen durch die in Art. 5 Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit
einer Erbfolge der Erbverbrüderten und der Kognaten
in einzelnen Richtungen modifiziert. Hiernach sind zum
Throne berufen:
a) In erster Reihe die sukzessionsfähigen Agnaten des
„Großherzoglichen Hauses“, das sind Männer, welche im
Mannesstamm, mittels ebenbürtiger, von dem Familien-
oberhaupte genehmigter Ehe von Landgraf Georg I., dem
jüngsten Sohne Philipps des Großmütigen, abstammen;
b) In zweiter Reihe die sukzessionsfähigen Agnaten der
von dem Landgrafen Wilhelm, dem ältesten Sohne Philipps
des Großmütigen, abstammenden Hauptlinie Hessen-Cassel
in nachfolgender Reihenfolge der Speziallinien a) Rumpen-
heim; 8) Philippsthal; J) Philippsthal-Barchfeld.
I) die suklzessionsfähigen Agnaten der erbverbrüderten
Häuser Sachsen und Brandenburg;
d) der Weibesstamm, d. h. die dem letzten Großherzog
nach dem Grade der Verwandtschaft am nächsten stehende,
bezw. beim Vorhandensein mehrerer Prinzessinnen mit
gleichem Verwandtschaftsgrade die an Lebensjahren älteste,
hessische Prinzessin bezw. deren Nachkommen, und zwar
wiederum unter Vorzug des Mannesstammes.3
1 Vergl. hierüber die zu Art. 1 angeführten Urkunden und
Rehm, Modernes Fürstenrecht, S. 49 ff., siehe auch oben S. 31.
Das ist das Haus Hessen- Darmstadt, wogegen unter den
Begriff des „Gesammthauses Hessen“ auch die unter b angeführten
Speziallinien des Hauses Hessen-Cassel fallen (vgl. Art. 1 des Ge-
setzes zur Ausführung des Art. 5 des Gesetzes, die Regentschaft
betreffend, vom 26. März 1902, RBl. 8 291).
: Vgl. Veiß a. a. O. S. 212 ff., bes. S. 215 Anm. b; und
Rehm a. a. O. S. 396 ff.