I. Von dem Großherzogtum u. dessen Regierung im allg. 39
Was die Rechte der an dritter Stelle genannten
Erbverbrüderten anlangt, so spricht die Hessische Ver-
fassung in Art. 5 Abs. 2 ausdrücklich von der eventuellen
Nachfolgeberechtigung der erbverbrüderten Prinzen und
anerkennt damit offenbar insoweit die Fortdauer der
bestehenden Erbverträge.! Im Hinblick auf die durch
HV. Art. 3 statuierte Unteilbarkeit Hessens erscheint
es jedoch — ganz abgesehen von einem etwaigen Ein-
spruch des Deutschen Reichs und von politischen Rück-
sichten — rechtlich und tatsächlich als ausgeschlossen, daß
die von vielen angesehenen Schriftstellern? vorgesehene
1 Vgl. Anmerkung zu Art. 5. Nach dem Vertrage von 1614
sollen beim Aussterben des hessischen Fürstenhauses die hessischen
Lande zu zwei Dritteln an „die Chur= und Fürsten zu Sachsen“
und zu einem Drittel an das Haus Brandenburg, bei Erledigung
des brandenburgischen Haufes dessen Lande zu gleichen Teilen
an Sachsen und Hessen und endlich beim Aussterben des säch sischen
Hauses Sachsen zu einem Drittel an Brandenburg und zu zwei
Dritteln an Hessen fallen. (Vgl. Beck II, S. 18.),
2 Cosack sagt (a. a. O. S. 11) unter Hinweis auf die Erb-
verbrüderung von 1614 und auf die zurzeit bestehende Gliede-
rung des Gesamthauses Sachsen in fünf regierende Häuser:
„Mithin würde Hessen in sechs Theile zerstückelt. Die Untheilbar=
keit Hessens, die im Ubrigen zu Recht besteht, ändert hieran nichts;
sie ist eben für diesen Fall von allen zur Verfügung berechtigten
Personen vollgültig aufgehoben.“ Ahnlich auch schon Weiß
a. a. O. S. 215 und Gareis a. a. O. S. 57. Auch Rehm
a. a. O. S. 49 sieht eine Teilung Hessens zwischen Sachsen und
Preußen oder eventuell eine Teilung Preußens zwischen Hessen
und Sachsen usw. vor. Dagegen betonen Pagenstecher, die
Thronfolge im Gr. H., Gieß. Diss. 1898, S. 106 ff., Anschütz
in der von ihm bearb. 6. Aufl. des Lehrb. d. deutsch. St R. von
Georg Meyer, S. 272ff., Bornhak in Hirths Annalen 1904, S. 415
und andere mit Recht, daß die Ansprüche der Erbverbrüderten
unbeschadet der Fortdauer der bestehenden Erbverträge niemals
zu einer Teilung des Staatsgebietes führen dürfen. Vgl. auch
oben S. Zlf.