IV. Von den besonderen Rechten des Adels. 47
Während die allgemeine „Gleichheit“ ihren grundsätz-
lichen Ausdruck in den Worten des Art. 18 gefunden
hat, prägt sich die verfassungsmäßige Anerkennung der
„Freiheit“ in dem Fundamentalsatze des Art. 23 aus:
„Die Freyheit der Person und des Eigenthums ist in
dem Großherzogthume keiner Beschränkung unterworfen,
als welche Recht und Gesetz bestimmen.“ Alle übrigen
„Freiheitsrechte“ sind nur Folgerungen aus diesem ober-
sten Gesetze; insbesondere gilt dies im einzelnen von der
Gewissensfreiheit (Art. 22), von der Auswande-
rungsfreiheit (Art. 24), von der Freiheit von Leib-
eigenschaft und ungemessenen oder unablös-
baren Frohnden (Art. 25 und 26), von dem Schutz
vor willkürlicher Verhaftung (Art. 33) und vor
willkürlicher Justiz (Art. 31, 32, 34), von der Preß-
freiheit (Art. 35) und von der Freiheit der Berufs-
wahl (Art. 36), endlich von dem Schutze des Eigen-
tums des Einzelnen und der Korporationen vor Kon-
fiskation oder willkürlicher Verwendung zu öffentlichen
Zwecken (Art. 27, 43, 44, 46) — Rechte, deren Garantie
heute größtenteils auf Reichsrecht beruht. 1
IV. Von den besonderen Rechten des Adels.2
Während in Art. 18. HV. als allgemeingültiges
Prinzip der Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Staats-
1 Vgl. die Anmerkungen zu den einzelnen Artikeln.
2 Vgl. Beobachter 1832 S. 205 ff.; Heyer, Die Standes-
herrn des Großherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in
Geschichte und Gegenwart, Darmstadt 1897 (Gieß. Diss.); Wehner,
Privatrechtliche Sonderstellung der hessischen Standesherrn, Mainz
1903 (Gieß. Diss.); Rehm, Modernes Fürstenrecht, München 1904;
Meyer-Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes, Leipzig
1905, bes. S. 831 ff.