54 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts.
Stufe dieses Systems bilden die Kirchen-Gemeindever-
sammlung bezw. die Kirchen-Gemeindevertretung und der
Kirchenvorstand für die einzelne Kirchengemeinde; die
zweite Stufe sind die Dekanatssynode bezw. der Dekanats-
Ausschuß für den einzelnen Dekanatsbezirk; als dritte
Stufe erscheinen die Landessynode, welche die gesamte
evangelische Kirche des Großherzogtums zu vertreten
hat, sowie der Synodalausschuß. Die wichtigste Funktion
der Landessynode besteht in der Mitwirkung beim Er-
lasse von Gesetzen in allen kirchlichen Angelegenheiten,
in der ihr zustehenden Beschlußfassung über die Vor-
lagen des Kirchenregiments und endlich in der Be-
willigung der allgemeinen kirchlichen Ausgaben und der
zu deren Bestreitung erforderlichen Deckungsmittel
b) Die Verfassung der katholischen Kirchers beruht
nicht auf staatlicher Regelung, sondern auf einseitiger,
jedoch staatlich anerkannter Anordnung der pöäpstlichen
Kuric. Hiernach gehört Hessen gemeinsam mit Baden,
Württemberg und den Gebieten des vormaligen Kur-
fürstentums Hessen und des vormaligen Herzogtums
Nassau zu der durch die Bulle „Provida sollersque“
vom 16. August 18213 errichteten sog. oberrheinischen
Kirchenprovinz, deren Erzbischof in Freiburg seinen Sitz
hat; es bildet ein eigenes Suffraganbistum mit dem
Sitze in Mainz. Der Bischof von Mainz fungiert in
seiner Eigenschaft als Landesbischof als oberstes örtliches
1 Vagl. Edikt v. 6. 5-Januar 1874 8107 Ziff. 1, 4, 8; (RBl. S. 13);
Schmidt a. a. O.,
2 Ugl. Shmid-t a. a. O. S. 3 ff.; Reidel a. a. O. S. 8 ff.;
Kuchlent II, S. 472 ff.; Zeller II, S. 40 ff.; Gareis S. 84 ff.;
Cosack S. 142.
3 Vgl. Reg Bl. 1829 S. 444 ff.