V. Von den Kirchen und anderen Anstalten. 57
gemeinden“. Die israelitische Religionsgemeinschaft als
solche oder „das Judenthum“ spielt für die Gesetz—
gebung nur insoferne eine Rolle, als im Interesse der
zumeist gering bemittelten jüdischen Religionsgemeinden
eine gesetzliche Unterscheidung zwischen dem Austritt aus
einer solchen Gemeinde und dem Austritt aus dem Juden-
tum überhaupt geschaffen wurde. An der Spitze jeder
israelitischen Religionsgemeinde steht ein aus 3—5 Ge-
meindemitgliedern gebildeter Vorstand, der als gesetz-
licher Stellvertreter der Gemeinde in allen Angelegen-
heiten fungiert, welche die Gemeinde als solche und die Ver-
waltung ihres Vermögens und ihres Haushalts betreffen.
Die dem Vorstande zunächst vorgesetzte Dienstbehörde ist
das Kreisamt. Die Zuteilung der Religionsgemeinden
zu den der Durchführung der Staatsaufsicht dienenden
Rabbinatssprengeln erfolgt durch das Ministerium des
Innern, welchem auch die Ernennung der Rabbinen zusteht.
Neben den genannten „Religionsgemeinden“ bestehen
noch selbständige israelitische „Religions gesellschaften“,
das sind private Vereinigungen von Juden, welche, ohne
einer „Religionsgemeinde“ anzugehören, die Befriedi-
gung ihrer religiösen Bedürfnisse durch eigene Prediger
und in besonderen Gotteshäusern suchen.
1 Vgl. Gesetz vom 10. September 1878, den Austritt aus
den israelitischen Religionsgemeinden betr., (9l. S. 1160), bes.
Art. 1u. 4, und Gesetz, die bürgerl. Wirkungen des Austritts aus
einer Kirche oder Veligionsgemeinschaft betreffend, vom gleichen
Tage (RBl. S. 113); Schmidt a. a. O. Erg.= zff.
2 Vgl. Verordnung, die Bildung der istaelithschen. Religions-
gemeinden und die Verwaltung des Vermögens derselben betreffend,
vom 2. November 1841 (RBl. S. 637).
* Vgl. Motive zu dem vorbez. Gesetz vom 10. Sept. 1878,
gwacn bei Schmidt a. a. O., Erg.-Heft S. 29) und Küchler,
563.