58 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts.
2. Von den Unterrichts- und Wohltätigkeits—
Anstalten.
Der einzige rechtlich bedeutsame Grundsatz, welchen
die HV. in bezug auf die in der Uberschrift genannten
Einrichtungen aufstellt, ist der, daß das Vermögen der
vom Staate anerkannten Stiftungen, der Wohltätigkeits—
anstalten und der höheren und niederen Unterrichts—
anstalten den besonderen Schutz des Staates genießt
und unter keiner Voraussetzung dem Finanzvermögen ein—
verleibt werden kann (Art. 43), sowie daß die Fonds
der den voraufgeführten Zwecken dienenden milden Stif—
tungen nur mit ständischer Einwilligung zu einem fremd—
artigen Zwecke verwendet werden dürfen (Art. 44). An-
gesichts der Tatsache, daß schon in den Art. 23 und
27 HV. die Freiheit des Eigentums verfassungsmäßig
festgestellt war, erscheint die wiederholte ausdrückliche
Garantie der Unantastbarkeit der vorgenannten Ver-
mögenskomplexe unserem heutigem Rechtsempfinden an
sich als etwas Uberflüssiges. Die zur Zeit der Er-
lassung der Verfassungsurkunde herrschenden Verhält-
nisse und die damals noch in aller Gedächtnis lebende
Säkularisation erklären jedoch zur Genüge, warum seitens
des Verfassungsausschusses der zweiten Kammer auf der
Schaffung einer besonderen konstitutionellen Garantie
für dieses Vermögen bestanden wurde.?
Über die positive Regelung des Unterrichts= und
Armenwesens enthält die HV. keinerlei Bestimmungen.
Eine eingehende, teils reichs-, teils landesherrliche Ord-
1 Vgl. Bad. Verf. 8 20.
2 LV II, 1820; B.2 H.4, Beil. 86 S. 63; Ausschußbericht des
Abg. von Gagern.