Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

58 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts. 
2. Von den Unterrichts- und Wohltätigkeits— 
Anstalten. 
Der einzige rechtlich bedeutsame Grundsatz, welchen 
die HV. in bezug auf die in der Uberschrift genannten 
Einrichtungen aufstellt, ist der, daß das Vermögen der 
vom Staate anerkannten Stiftungen, der Wohltätigkeits— 
anstalten und der höheren und niederen Unterrichts— 
anstalten den besonderen Schutz des Staates genießt 
und unter keiner Voraussetzung dem Finanzvermögen ein— 
verleibt werden kann (Art. 43), sowie daß die Fonds 
der den voraufgeführten Zwecken dienenden milden Stif— 
tungen nur mit ständischer Einwilligung zu einem fremd— 
artigen Zwecke verwendet werden dürfen (Art. 44). An- 
gesichts der Tatsache, daß schon in den Art. 23 und 
27 HV. die Freiheit des Eigentums verfassungsmäßig 
festgestellt war, erscheint die wiederholte ausdrückliche 
Garantie der Unantastbarkeit der vorgenannten Ver- 
mögenskomplexe unserem heutigem Rechtsempfinden an 
sich als etwas Uberflüssiges. Die zur Zeit der Er- 
lassung der Verfassungsurkunde herrschenden Verhält- 
nisse und die damals noch in aller Gedächtnis lebende 
Säkularisation erklären jedoch zur Genüge, warum seitens 
des Verfassungsausschusses der zweiten Kammer auf der 
Schaffung einer besonderen konstitutionellen Garantie 
für dieses Vermögen bestanden wurde.? 
Über die positive Regelung des Unterrichts= und 
Armenwesens enthält die HV. keinerlei Bestimmungen. 
Eine eingehende, teils reichs-, teils landesherrliche Ord- 
1 Vgl. Bad. Verf. 8 20. 
2 LV II, 1820; B.2 H.4, Beil. 86 S. 63; Ausschußbericht des 
Abg. von Gagern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.