Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

76 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechis. 
sehen, grundsätzlich gleichwertig. Die angedeutete Aus- 
nahme besteht darin, daß — während die Regierungspro- 
positionen im allgemeinen beliebig einer oder der anderen 
der beiden Kammern zuerst oder auch beiden gleichzeitig 
vorgelegt werden können — der Finanzgesetzentwurf 
stets bei der II. Kammer einzubringen ist, welche dar- 
über, nach einer vorherigen vertraulichen Besprechung 
mit der I. Kammer durch die Ausschüsse, ihre Beschlüsse 
zu fassen hat; auch ist die verfassungsmäßige Mitwirkung 
der I. Kammer bezüglich des Erlasses des Finanzgesetzes 
des weiteren insofern beschränkt, als sie die Beschlüsse 
der II. Kammer nur im ganzen annehmen oder ver- 
werfen, nicht aber — wie bei sonstigen Vorlagen — 
auch im einzelnen modifizieren kann. (Art. 89, 67 Abs.2.) 
2. Die budgetrechtlichen Befugnisse der 
Landstände. 
a) Das hessische Budgetrecht hat seine geschichtliche 
Wurzel in dem Steuerbewilligungsrecht der vorkonstitu- 
tionellen Landstände. Ahnlich wie in Bayern, Württem- 
berg und Baden, deren Verfassungsurkunden die 
hessische Verfassung in dieser Richtung unverkennbar 
stark beeinflußt haben, beruht auch nach der hessischen Ver- 
fassung das Schwergewicht der Mitwirkung der Stände 
bei der Feststellung des Staatshaushaltsetats auf dem 
den alten Ständen einst unbestritten zustehenden Rechte 
der Steuerbewilligung. Das „Finanzgesetz“, welches 
nach Art. 67 HV. der Volksvertretung vorgelegt werden 
soll, ist sowohl seinem historischen Ursprung wie auch 
seinem heutigen Inhalte nach im wesentlichen ein Auf- 
lagengesetz, d. h. eine Vorschrift über die zu erhebenden 
Steuern, während das eigentliche Staatsbudget 
nicht als eine selbständige Vorlage, sondern nur als eine
	        
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