Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

78 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts. 
in der Beilage zu gegenwärtigem Gesetz aufgeführt sind“. 
Nach dem Gesagten unterliegt es keinem Zweifel, da 
die verfassungsmäßigen Befugnisse der Stände in bezug 
auf die Feststellung der Staatsausgaben mit der 
ständischen Befugnis der Einnahme= bezw. Steuer- 
bewilligung de jure nicht auf gleicher Stufe stehen. 
Dabei darf jedoch nicht verkannt werden, daß die seit 
langer Zeit übliche durchaus gleichartige Behandlung 
des Ausgabe-Etats und des Einnahme-Etats tatsächlich 
ausgleichend gewirkt hat, so daß praktisch ebensowohl 
von einem Ausgabenbewilligungsrecht wie von einem 
Einnahmebewilligungsrecht der Stände gesprochen wird. 
Dazu kommt das rechtlich wichtige Moment, daß die 
Regierung im Falle des Zustandekommens eines Etat- 
gesetzes eben durch dieses Gesetz in durchaus gleich- 
artiger Weise sowohl hinsichtlich der Einnahmen als auch 
hinsichtlich der Ausgaben an die mit der Volksvertretung 
vereinbarte Etatsaufstellung gebunden ist. Immerhin 
können Lagen vorkommen, in welchen die oben an- 
geführte rechtliche Unterscheidung von Bedeutung ist; 
insbesondere gilt dies für den Fall, daß sich zwischen 
Regierung und Ständen keine Vereinbarung über das 
Budget erzielen lassen sollte.! 
b) Nach dem Wortlaute der hessischen Verfassung 
ist das Bewilligungsrecht der Stände nur zwei aus- 
drücklichen Beschränkungen unterworfen. Die eine Be- 
schränkung besteht darin, daß die Bewilligungen von 
keiner Kammer „an die Bedingung der Erfüllung be- 
stimmter Desiderien geknüpft werden“ (Art. 68);, durch 
diese unmittelbar der bayrischen und der badischen Verf.= 
Urkunde, mittelbar aber dem englischen Recht nachgebil- 
1 Vol. die zutreffenden Ausführungen Cosack S. 74f.
	        
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