78 II. Teil. Die Grundlagen des hess. Verfassungsrechts.
in der Beilage zu gegenwärtigem Gesetz aufgeführt sind“.
Nach dem Gesagten unterliegt es keinem Zweifel, da
die verfassungsmäßigen Befugnisse der Stände in bezug
auf die Feststellung der Staatsausgaben mit der
ständischen Befugnis der Einnahme= bezw. Steuer-
bewilligung de jure nicht auf gleicher Stufe stehen.
Dabei darf jedoch nicht verkannt werden, daß die seit
langer Zeit übliche durchaus gleichartige Behandlung
des Ausgabe-Etats und des Einnahme-Etats tatsächlich
ausgleichend gewirkt hat, so daß praktisch ebensowohl
von einem Ausgabenbewilligungsrecht wie von einem
Einnahmebewilligungsrecht der Stände gesprochen wird.
Dazu kommt das rechtlich wichtige Moment, daß die
Regierung im Falle des Zustandekommens eines Etat-
gesetzes eben durch dieses Gesetz in durchaus gleich-
artiger Weise sowohl hinsichtlich der Einnahmen als auch
hinsichtlich der Ausgaben an die mit der Volksvertretung
vereinbarte Etatsaufstellung gebunden ist. Immerhin
können Lagen vorkommen, in welchen die oben an-
geführte rechtliche Unterscheidung von Bedeutung ist;
insbesondere gilt dies für den Fall, daß sich zwischen
Regierung und Ständen keine Vereinbarung über das
Budget erzielen lassen sollte.!
b) Nach dem Wortlaute der hessischen Verfassung
ist das Bewilligungsrecht der Stände nur zwei aus-
drücklichen Beschränkungen unterworfen. Die eine Be-
schränkung besteht darin, daß die Bewilligungen von
keiner Kammer „an die Bedingung der Erfüllung be-
stimmter Desiderien geknüpft werden“ (Art. 68);, durch
diese unmittelbar der bayrischen und der badischen Verf.=
Urkunde, mittelbar aber dem englischen Recht nachgebil-
1 Vol. die zutreffenden Ausführungen Cosack S. 74f.