Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

—  495  —

 

 

kausende
  Geldbetrag.
v
Karte,  jedoch  einschließlich  fuͤr  das  etwaige  Zusammentragen
  einzelner  getrennter  Flurtheile,
wo  solches  erforderlich  6  sind  zu  liquidiren
für  jedes  Hundert  Morgen:
wenn  die  Karte
1)  im  Maaßstabe  1:2000  gezeichnet  ift..  15  Silbergroschen,
2)  „  „f„  1:2500  „  „  12
3)  „  „  1:3000  „  „  10
**  „  1:4000  „  „  8
5)  „  „  1:5000  „  .  .  .  ..  54  -
6)  „  „  1:10,000  und  darüber  gezeichnet
  it  .  ...  34  -

 

(Nr.  5744.)

7)  Für  das  Kopiren  von  Karten,  die  in  einem
Maaßslabe  entworfen  sind,  welcher  vorstehend
nicht  aufgeführt  ist,  kann  die  Entschadigung
bis  zum  Betrage  derjenigen  Gebühren  gewährt
  werden,  welche  für  den  nächst  größeren
der  vorstehend  bezeichneten  Maaßsläbe  zu
liquiditen  sein  würden.  Es  können  hiernach
beispielsweise  die  Gebühren  für  das  Kopiren
einer  im  Maaßstabe  1:6000  entworfenen
Karte  bis  zu  dem  Satze  für  den  Maaßstab
1:5000  (5  Sgr.  für  je  100  Morgen)
berechnet  werden.

8)  An  Gebühren  für  das  Kopiren  von  Karten
in  einem  größeren  Maaßstabe  als  1:2000
kann  der  doppelte  Betrag  der  Gebühren
unter  Nr.  1.,  mithin  bis  zu  Einem  Thaler
für  je  100  Morgen  gewährt  werden.

In  den  vorbezeichneten  Satzen  ist  die
Vergütung  für  das  Kartenpapier,  für  das
Einfassen  mit  Band,  sowie  für  saämmtliche
Zeichnen=  und  Schreibmaterialien  und  für
andere  Unkosten  mit  enthalten.

Sollren  die  vorstehend  unter  1.  bis  J.  festgesetzten
  Gebührensätze  in  ungünstigen  Fällen
eine  genügende  Enrschädigung,  nicht  gewähren,
so  kanmn  zu  denselben  ein  Fischlas  von  10,
höchstens  aber  bis  20  Prozent,  gewährt  werden.

67•