Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Die Einziehung und definitive Berechnung der hiernach zur Bundeskasse fließenden Kosten erfolgt, vor- 
behaltlich der im §. 7 enthaltenen Ausnahme, bis auf Weiteres nach folgenden Normen. 
S. 1. 
Jeder Kostenbetrag wird nach erfolgter Verechnung und Festsetzung von dem Sekretariat des Bundes- 
Oberhandelsgerichts in den Solleinnahme-Belag eingetragen. Die Eimragung ist auf der Kostenrechnung unter 
Angabe der Nummer des Solleinnahme-Belags zu vermerken. 
Der Solleinnahme-Belag enthält folgende Rubriken: 
Jährlich fortlaufende Nummer, 
Tag der Eintragung, 
Aktenzeichen, 
Bezeichnung des Zahlungspflichtigen, 
In welcher Sache, oder wofür die Kosten entstanden sind, 
Betrag (Thlr. Sgr. Pf.), 
Mit der Einziehung ist beauftragt, 
Von der Solleinnahme-Rubrik Nr. 6 sind: 
a) Baar eingegangen b) Niedergeschlagen 
Betrag Betrag Niederschlagungsliste 
Thlr. Sgr. Pf. Thlr. Sgr. Pf. r. 
e) als Ruckstaände in den Solleinnahme-Belag für das nächste Jahr übertragen (Thlr. Sgr. Pf.) 
9. Bemerkungen. 
Bei der ersten Eintragung sind die Rubriken 1 bis 6 auszufüllen. 
Am Jahresschlusse ist die Richtigkeit des aufgerechneten Solleinnahme-Belages und daß ein Mehreres 
nicht einzutragen gewesen, vom Sekretartat darin zu bescheinigen, welches alsdann zugleich die das „Ist“ 
betreffenden Kolonnen gehörig abzuschließen hat. 
NT 
6. 2. 
Die Kostenrechnung, welche das Aktenzeichen, den Namen der Sache, sowie des Zahlungspflichtigen und 
den Revisions= und Festsetzungs-Vermerk enthält, wird in duplo vom Bundes-Oberhandelsgericht unter gleich- 
zeitiger Ausfüllung der Rubrik 7 des Solleinnahme-Velags derjenigen Behörde des betheiligten Bundesstaates 
übersendet, durch welche die Einziehung der Kosten geschehen sein würde, wenn der höchste Gerichtshof dieses 
Staats die letzte Entscheidung getroffen hätte. Die gedachte Landesbehörde bewirkt die Einziehung der Kosten 
und übersendet den eingegangenen Betrag für Rechnung der Bundeskasse an die Salarienkasse (Abtheilung für 
Bundeskassen-Sporteln) des niglichen Stadtgerichts zu Berlin. 
Dieselbe Landesbehörde beschließt nach Maßgabe der Landesgesetze über die Stundung oder Nieder- 
schlagung der Kosten. 
Die Art der Erledigung des ihr gewordenen Auftrags durch entweder 
a) Einziehung und Absendung oder 
b) Stundung oder 
JP) Niederschlagung 3. 
der Kosten vermerkt sie in beglaubigter Form auf dem Duplikate der Kostenrechnung und sendet letzteres sofort 
per Kuvert dem Bundes-Oberhandelsgericht zurück. Der Vermerk aus dem Duplikat enthält im Falle 
ad a. den Betrag der eingezogenen Gelder und das Datum ihrer Absendung an die Salarienkasse des 
Stadtgerichts zu Berlin, im Falle 
ad b. den Grund, aus welchem und den Termin, bis zu welchem die Stundung erfolgt ist, und im Falle 
ad c. den Grund der Niederschlagung. 
S. 3. 
Nach Wiedereingang des Doplitats (5. 2) beim Bundes-Oberhandelsgericht verfährt letzteres, wie folgt: 
#a) Ist die Einziehung und Absendung der Kosten erfolgt, so wird die Rubrik 8 a. des Sollelnnahme- 
Belags ausgefüllt; 
b) die Stundungen werden in der Rubrik 9 des Solleinnahme-Belags unter Angabe der bewilligten 
Zahlungsfrist notirt. Behufs Kontrolirung des Eingangs der gestundeten Beträge übersendet das 
Oberhandelsgericht nach dem jedesmaligen Ablauf der Stundungsfrist der mit der Einziehung beauf- 
tragten Landesbehörde mitelst Kuverts eine neue Abschrift der Kostenrechnung, einschließlich des 
Stundungsvermerks.
	        
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