Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Die gedachte Landesbehörde erhau sodann das Bundes-Oberhandelsgericht über den weiteren 
Verlauf des Einziehungsgeschäfts in der durch §. 2 bezeichneten Art in Kenntniß; 
I) die Niederschlagungen werden in der Rubrik 8b. des Solleinnahme-Belags und außerdem in der 
Nicderschlagungslise vermerkt. 
Die Niederschlagungsliste erhält folgende Rubriken: 
Jährlich fortlaufende Nummer, 
Tag der Eintragung, 
Aktenzeichen, 
Bezeichnung des Zahlungspflichtigen, 
In welcher Sache oder wofür die Kosten entstanden sind, 
Betrag (Thlr. Sgr. Pf.), 
Von wem die Niederschlagung verfügt ist, 
Grund der Niederschlagung, 
9. Aummer des Solleinnahme-Belags, 
10. Bemerkungen. 
Als Beläge hierzu dienen die in ein Jahresheft zu bringenden icherschlagungsvermerie 7 2. lit. c.) 
Auese Keie Mieberschlgungslile ist am Schlusse des Jahres seitens des Bundes-Oberhandelsgerichts mit dem 
este zu versehen: 
— die in dieser Liste verzeichneten Posten mit den ergangenen einzelnen Verfügungen verglichen 
und übereinstimmend befunden worden sind, und daß unter den niedergeschlagenen Kosten sich keine 
solchen befinden, welche wegen Ablaufs der Verjährungsfrist und dadurch herbeigeführter Zahlungs- 
verweigerung niedergeschlagen worden.“ 
F. 4. 
Bei der Stadtgerichts Salarienkasse (Abtheilung für Bundeskassen-Sporteln) in Berlin wird jede an 
dieselbe eingehende Kostensumme in ein ausschlteihih für die Einnahmen des Bundes-Oberhandelsgerichts be- 
stimmtes Einnahme-Journal eingetragen, welches mit folgenden Rubriken versehen ist: 
- Jährlich fortlaufende Nummer, 
Datum der Zahlung, 
Bezeichnung des Einzahlers, 
Name 7 huen für die ahl afolgt ist 
n welcher Sache oder wofür die un olgt ist, 
sürbenh (Thlr. Sgr. s 
Nummer des Solleinnahme-Belags, . 
Das Einnahme-Journal ist von dem als Rendant der Abtheilung für Bundeskassen-Sporteln fungirenden 
Beamten und ein zweites Exemplar des Journals als Kontrole von dem als Kontroleur fungilrenden Beamten 
in paginirten Vierieljahrebesten zu führen. Jeder eingehende Kostenbetrag muß am Tage des Eingangs in 
Journal und Kontrole eingetragen werden. 
. Beide Bücher unterliegen der kassenmäßigen Revision. Das Ouartalsheft der Kontrole ist am 5. Ja- 
nuar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober jeden Jahres aufgerechnet, abgeschlossen und mit den Revisions-Ver- 
merken versehen, an das Bundes-Oberhandelsgericht einzureichen, woselbst es nach Vergleichung mit den Ver- 
merken im Solleinnahme-Belage rc. und Herbeiführung der Aufklärung etwaiger Differenzen aufbewahrt bleibt. 
Jedes Vierteljahrsheft des Kontrolexemplars muß eine Bescheinigung darüber enthalten, daß die Ein- 
tragungen in demselben mit dem Inhalte des Einnahme-Journals genau übereinstimmen. 
Die Postscheine über die mit der Post ankommenden Kostenbeträge und die über die erfolgenden Zah- 
lungen zu ertheilenden Quittungen sind von den beiden busstsrerden Beamten zu unterzeichnen. Auf jeder 
Quittung ist die Seite und Nummer des Einnahme-Journals resp. der Kontrole zu vermerken. 
g. 5. 
Die Einziehung der an die Stadtgerichts-Salarienkasse (Abtheilung für Bundeskassen-Sporteln) gelangten 
Postenbeträge zu der Generalkasse des Norddeutschen Bundes erfolgt vierteljährlich in der ersten Hälfte der 
Monate Januar, April, Juli und Oktober auf Grund der nach Eingang der Kontrole für das letzte Vierteljahr 
seitens des Bundes-Oberhandelsgerichts an diese Kasse zu erlassenden Ueberweisungs-Verfügung. 
Dem Bundes-Oberhandelsgericht ist jedes Mal ein Duplikat der Vlertellahrs-Quittung der General- 
Bundeskasse seitens der letzteren per Kuvert einzusenden. 1. 
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