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würde alsdann dies sein, daß Appellant in allen Fällen die Einreichung einer Berufungsrechtfertigung in erster
Instanz unterlassen und erst in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz das Rechtsmittel durch Anführung
neuer Thatsachen und Beweise rechtfertigen dürfte, daß alsdann, da Appellat auf diese Anführungen nicht vor-
bereitet sein kann, stets ein neuer Audienztermin zur Beantwortung der Berufung anberaumt werden müßte
und im günstigsten Falle dann erst erkannt werden könnte. Dieses Resultat läuft aber entschieden gegen das
Gesetz. Denn nach den §§. 48 bis 50 soll das Bundesamt das Rechtsmittel nicht instruiren, sondern nach
Einreichung der Akten soll die Entscheidung des Bundesamts in mündlicher Verhandlung, nach Befinden
nach vorgängiger Bewelsaufnahme, erfolgen.
Was von dem Falle Eilt, wenn innerhall der Präklusiofrist keine Rechtfertigung eingereicht ist, muß
selbstredend auch von dem Falle gelten, wenn innerhalb der Frist nur eine unvollständige Rechtfertigung ein-
gereicht ist, denn soweit letztere unvollsländig ist, liegt eben keine Rechtfertigung innerhalb der Frist vor. Ebenso
ist es selbstverständlich, daß vom Appellaten dasselbe, wie vom Appellanten, gelten muß.
Aus Vorslehendem ergiebt sich, daß beide Theile nach Ablauf der gesetzlichen Fristen neue Thatsachen
oder Beweise zur Rechtfertigung oder Beantwortung der Berufung, welche sie schon innerhalb der Frist an-
führen konnten, nicht mehr anführen dürfen.
Daß diese Beschränkung auf Nova nicht auszudehnen ist, welche nur in einer Erwiderung auf recht-
Fütt vorgebrachte Nova des Gegners bestehen, oder welche erst nach Ablauf der Frist erweislich zur Kenntniß
er betreffenden Partei gelangt sind, versteht sich von selbst.
4. Post. Wesen.
Wegfall des Bestellungsstempels bei Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Waarenmustern
und Bücherzetteln.
Zu Erleichterung des Dienstbetriebes und um die angekommenen Sendungen schleuniger zur Ausgabe bez.
estellung gelangen zu lassen, sollen
· Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Waarenmuster und Bücherzettel für die Folge
am Bestimmungsorte nicht mehr mit dem Bestellungs= (Ausgabe-) Stempel bedruckt werden.
Mit um so gröherer Sorgfalt haben aber die Postanstalten darauf zu achten, daß der Wegfall des
Bestellungsstempels bei den betreffenden Sendungen nicht etwa zu Lässigkelten in der Bestellung derselben Ver-
anlassung gebe, vielmehr die Ausgabe und Bestellung thunlichst beschleunigt werden.
Berlin, den 11. März 1873.
Gewichtporto für Briefe mit Werthangabe nach Schweden.
Nach einer Mittheilung der Königlich schwedischen Postverwaltung ist das schwedische Gewichtporto für Briese
mit Werthangabe nach Schweden nicht mehr nach dem Satze von 14 Oere schwedisch bez. 6 Schillinge dänisch
für je 15 Grammen, sondern wie folgt zu berechnen:
bei der Beförderung —
via Stralsund: via Dänemark:
12 Oere schwed. 6 Schill. dän.,
2- 12 *
für Briefe mit Werthangabe im Gewicht bis zu 20 Grammen
fur Briefe mit Werthangabe im Gewichte von mehr als 20
bis zu 125 Grammen it:
für Briefe mit Werthangabe im Gewichte von mehr als
125 bis zu 250 Grammen nit — 18 -
In der Berechnung der Versicherungsgebühr für Sendungen der vorbezeichneten Art ist eine Aenderung
nicht eingetreten.
Berlin, den 16. März 1873.
Kaiserliches General-Postamt.