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a) fuͤr frankirte Briefe nach Portugal
3 Groschen für je 15 Grammen,
b) für unfrankirte Briefe aus Portugal
5 Groschen für je 15 Grammen,
e) für Drucksachen und Waarenproben, Geschäfts= und Handelspapier nach Portugal
3¾/. Groschen für je 50 Grammen.
Rekommandirte Briefe nach Portugal brauchen nicht mehr mit mehreren Siegeln verschlossen zu werden,
sondern können wie im innern Verkehr Deutschlands verschlossen sein (also auch mit Oblate, Gumas .).
Berlin, den 20. März 1873.
Kaiserliches General-Postamt.
5. Konsulat= Wesen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs
den Kaufmann Rütger Kluender in Penang
zum Konsul des Deutschen Reichs
zu ernennen geruht.
Dem Kaiserlichen Konsul Frommann zu Greytown (San Juan del Nort) ist auf Grund des Gesetzes
vom 4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen
von Deutschen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden.
Namens des Deutschen Neichs ist:
dem Herrn L. Ordega
das Exequatur als französischer Konsul zu Breslau,
dem Vicomte de Fontena
das Exequatur als französischer Konsul in Düsseldorf,
dem Herrn Paul Möller
das Exequatur als Deput) Consul der Vereinigten Staaten von Amerika in Hamburg
ertheilt worden.
. Marine und Schiffahrt.
Die am 24. Februar d. Is. zu Kopenhagen veröffentlichte Beilage #un dänischen Gesetzblatte Nr. 5 von 1873
enthält eine Verordnung wegen Erhebung einer Leuchtfeuer-Abgabe auf St. Thomas, welche in
deutscher Uebersetzung, wie folgt lautet:
Verordnung, -
betreffend die Erhebung einer Feuerabgabe auf St. Thomas.
Se. Majestät der König haben auf die allerunterthänigste Vorstellung des Finanzministeriums die
folgende vom Kolonialrath für St. Thomas und St. Jan in 3. Behandlung am 22. Oktober 1872 angenommene
Verordung der Schebung einer Feuerabgabe auf St. Thomas durch Allerhöchste Resolution vom 4. Januar 1873
zu bestätigen geruht:
8. 1.
Alle Schiffe von 50 Tons und darüber sollen jedes Mal, wenn sie den Hafen von St. Thomas
anlaufen, eine Feuerabgabe von ein Vlertel Cent westindischer Münze pr. Register-Ton von der Tragfähigkeit
jedes Schiffes entrichten, welche Abgabe gleichzeitig mit den Übrigen dem Schiffe obliegenden Abgaben an die
Zollkammer auf St. Thomas zu zahlen ist. Befreit von der gedachten Abgabe sind Schiffe in regelmäßiger
Fahrt zwischen den westindischen Inseln.
S. 2.
Diese Verordnung tritt vom Tage der Bekanntmachung an in Kraft.
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.