Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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a) fuͤr frankirte Briefe nach Portugal 
3 Groschen für je 15 Grammen, 
b) für unfrankirte Briefe aus Portugal 
5 Groschen für je 15 Grammen, 
e) für Drucksachen und Waarenproben, Geschäfts= und Handelspapier nach Portugal 
3¾/. Groschen für je 50 Grammen. 
Rekommandirte Briefe nach Portugal brauchen nicht mehr mit mehreren Siegeln verschlossen zu werden, 
sondern können wie im innern Verkehr Deutschlands verschlossen sein (also auch mit Oblate, Gumas .). 
Berlin, den 20. März 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
5. Konsulat= Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Kaufmann Rütger Kluender in Penang 
zum Konsul des Deutschen Reichs 
zu ernennen geruht. 
Dem Kaiserlichen Konsul Frommann zu Greytown (San Juan del Nort) ist auf Grund des Gesetzes 
vom 4. Mai 1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Deutschen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden. 
Namens des Deutschen Neichs ist: 
dem Herrn L. Ordega 
das Exequatur als französischer Konsul zu Breslau, 
dem Vicomte de Fontena 
das Exequatur als französischer Konsul in Düsseldorf, 
dem Herrn Paul Möller 
das Exequatur als Deput) Consul der Vereinigten Staaten von Amerika in Hamburg 
ertheilt worden. 
. Marine und Schiffahrt. 
Die am 24. Februar d. Is. zu Kopenhagen veröffentlichte Beilage #un dänischen Gesetzblatte Nr. 5 von 1873 
enthält eine Verordnung wegen Erhebung einer Leuchtfeuer-Abgabe auf St. Thomas, welche in 
deutscher Uebersetzung, wie folgt lautet: 
Verordnung, - 
betreffend die Erhebung einer Feuerabgabe auf St. Thomas. 
Se. Majestät der König haben auf die allerunterthänigste Vorstellung des Finanzministeriums die 
folgende vom Kolonialrath für St. Thomas und St. Jan in 3. Behandlung am 22. Oktober 1872 angenommene 
Verordung der Schebung einer Feuerabgabe auf St. Thomas durch Allerhöchste Resolution vom 4. Januar 1873 
zu bestätigen geruht: 
8. 1. 
Alle Schiffe von 50 Tons und darüber sollen jedes Mal, wenn sie den Hafen von St. Thomas 
anlaufen, eine Feuerabgabe von ein Vlertel Cent westindischer Münze pr. Register-Ton von der Tragfähigkeit 
jedes Schiffes entrichten, welche Abgabe gleichzeitig mit den Übrigen dem Schiffe obliegenden Abgaben an die 
Zollkammer auf St. Thomas zu zahlen ist. Befreit von der gedachten Abgabe sind Schiffe in regelmäßiger 
Fahrt zwischen den westindischen Inseln. 
S. 2. 
Diese Verordnung tritt vom Tage der Bekanntmachung an in Kraft. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
	        
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