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2. Münz-Wesen.
Bis zum 15. März d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 406,309,000
Mark und in Zehnmarkstücken 124,899,270 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 16. bis 22. März
sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Berlin 5,213,010 Mark, in Hannover 2,091,510 Mark, in
Frankfurt a./M. 2,634,760 Mark, in München 1,279,210 Mark und in Dresden 821,600 Mark; ferner in
Zehnmarkslücken: in Darmstadt 378,500 Mark.
Die Gesammt-Ausprägung siellt sich daher bis 22. März d. Is. auf 513,626,950 Mark, wovon
zin
418,349,180 Mark in Zwanzigmarkstücken und 125,277,770 Mark in Zehnmarkstücken bestehen.
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Mit dem 1. April c. wird auf dem Bahnhofe zu NRittershausen bei Elberfeld eine mit Niederlage
verbundene Königlich preußische Steuer-Expedition in Wirksamkeit treten. Derselben ist die Befugniß zu Ab-
fertigungen nach Maßgabe der K. 65, 66 —69 und 71 des Vereins-Zollgesetzes, sowie zur Erledigung von
Begleitscheinen über vereinsländisches Salz und von Uebergangsscheinen beigelegt worden.
Dem Königlich sächsischen Untersteueramte Wurzen, Hauptamtsbezirk Grimma, ist die Befugniß zur
Erledigung von Begleitscheinen I. und II. des Salzsteueramtes zu Staßfurt beigelegt worden.
Der Großhergoglich badischen Steuereinnehmerei Edingen im Hauptamtsbezirk Mannheim, ist die Be-
fugniß zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für Bier, Wein, Branntwein und Weingeist ertheilt worden.
Der Königlich preußischen Steuer-Rezeptur zu Schleusingen ist die Befugniß zur Abfertigung des
von dem Brauereibesitzer Scheller zu Altemühle bei Schleusingen mit dem Anspruche auf Steuervergütung
auszuführenden Biers ertheilt worden. «. -.. " «
Das Grohherzoglich mecklenburg-strelitzsche Steueramt Mirow und die Großherzoglich mecklenburg-
strelitzsche Steuer-Rezeptur Fürstenberg werden vom 1. April c. ab in Wegfall kommen und die Bezirke derselben
mit demjenigen des Großherzoglichen Steueramtes Neustrelitz vereinigt werden.
4. Heimath= Wesen.
In Sachen des Landarmenverbandes der Oberlausitz wider den Ortsarmenverband Spremberg hat das Bundes-
amt für das Heimathwesen die in dem Termine zur mündlichen Verhandlung am 3. März 1873 von einer
Partei vorgebrachten neuen Thatsachen nicht berücksichtigt.
Zur Begründung des damit ausgesprochenen Prinzips ist Folgendes angeführt:
Nach §. 46 des Reichsgesetzes kann die Angabe der Beschwerden, sowie die Rechtsertigung der
Berufung entweder zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder innerhalb oler Wochen
nach diesem Termine dem Gerlcht erster Instanz eingereicht werden. Hieraus ergiebt sich, daß na
Ablauf dieser vier Wochen die Rechlfertigung der Berufung nicht mehr erfolgen kann. Wesh
das Wort „kann“ gewählt ist, ist klar. In der ersten Alternative sollte ausgedrückt werden, daß
Anmeldung und Rechtfertigung der Verufung in demselben Schriftsatze erfolgen könnten, was
nach dem preußischen Civilprozeß unzulässig ist. Der Kürze halber hat man nun das Wort „kann“
auch für die zweite Alternative beibehalten. Korrekter wäre die Fassung gewesen: die Rechtfertigung
der Berufung kann zugleich mit der Anmeldung erfolgen, muß aber, wenn dies nicht geschehen,