Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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daß es Sache des Appellanten gewesen wäre, durch eine eingehendere Vernehmung, und — 
in Verbindung hiermit — durch Einziehung entsprechender amtlicher Auskunft von Seiten der betr. 
Ortsbehörden, die Aufenthaltsverhältnisse des P. so weit festzustellen, wie nöthig, um dem Richter- 
amte die Ueberzeugung von der eingetretenen Heimathlosigkeit des P. zu gewähren — 
in Erwägung, was den von dem Appellanten sugeschebenen Eid betrifft, 
daß der Unterstützungswohnsitz sowohl nach §. 1 Nr. 3 des Armenpflegegesetzes vom 
31. Dezember 1842, wie nach §. 10 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 durch 3= resp. 2jährigen 
ewöhnlichen Aufenthalt innerhalb eines Ortsarmenverbandes erworben wird und das es aus- 
chließlich Sache der richterlichen Beurtheilung ist, ob nach Lage des einzelnen Falles ein 
Aufenthalt als ein „gewöhnlicher“ im Sinne der allegirten Gesetzesstellen zu betrachten ist, resp. ob 
eine etwaige freiwillige Entsernung (vergl. §. 13 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870) während 
der betr. Frist eine Unterbrechung des Laufes derselben bewirkt haben mag, 
daß es in gleicher Weise Sache der richterlichen Beurtheilung ist, ob eine Aufnahme in den 
Gemeindeverband nach Vorschrift der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist und inwiefern 
sie demzufolge je nach Lage der einschlagenden Gesetzgebung — vor dem Inkrasttreten des Reichs- 
* vom 6. Juni 1870 — den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes zur Folge gehabt 
aben kann, 
daß schon aus diesem Grunde nach bekannten prozessualischen Grundsätzen die Eideszuschiebung 
zum Beweise der Behauptung: daß ein Idividuum nirgendwo, weder durch dauernden Aufenthalt 
noch durch Aufnahme als Gemeindemitglied, einen Unterstützungswohnsitz erworben habe, nicht für 
zulässig zu erachten ist, — ganz abgesehen davon, daß die Fassung der in solcher Weise bezüglich 
des P. von dem Appellanten aufgestellten Behauptung die in den Landesgesetzen — bis zum 
1. Juli 1871 — zugelassenen Erwerbsarten des Unterstützungswohnsitzes nicht einmal erschöpft, rc. 
  
5. Post-Wesen. 
Berlin, den 3. März 1873. 
Mit Bezug auf die in Nr. 10 des Centralblattes für das Deutsche Reich (Seite 78 u. ff.) abgedrudcten 
Abänderungen des Postreglements vom 30. November 1871 wird bezüglich der Ausführung Folgendes bestimmt: 
1. Unter C. ist vorgeschrieben, daß die Anmeldung der Versendung extraordinairer Beilagen mit den 
durch die Post bebitirten Zeitungen r2c. jedesmal für die Beisügung zu einer bestimmten Nummer 
erfolgen muß. Es ist dem Verleger freigestellt, wie viele solcher Beilagen zur Versendung gelangen 
sollen; das tarifmäßige, ermäßigte Porto spergl. unter 4) ist für so viele Exemplare zu achen, als 
beigelegt werden sollen. In der Anmeldung hat der Verleger das beizufügende Druckstück zum 
Zwecke der Kontrole näher zu bezeichnen. · 
Die Aufgabe-Postanstalt hat zu kontroliren und ist dafür verantwortlich, daß nicht extraordinäre 
eitungsbeilagen zur Versendung gelangen, für welche die Gebühr nicht vorher entrichtet worden ist. 
o der Verleger die Verpackung der durch die Post zu debitirenden Exemplare seiner Zeitung oder 
Zeitschrist selbst besorgt, hat die Aufgabe-Postanstalt sich bei der Kontrole der Mitwirkung der 
Debits-Postanstalten in der Weise zu bedienen, daß die eine oder die andere derselben ersucht wird, 
über eingehende extraordinäre Zeitungsbeilagen Notiz zu führen und die Notiz laufend der Aufgabe- 
Postanstalt mitzutheilen. 
Bei dem vorstehend veränderten Verfahren bedarf es der Vorlegung der zu versendenden 
Rtungzdeilagen bei der Aufgabe-Postanstalt und der Abstempelung derselben mit dem Aufgabe- 
tempel ferner nicht. 
2. Durch die Aenderung D. fällt die bisherige Bestimmung im §. 15 Abs. XXI des Postreglements 
ort, nach welcher in der Zeitung, mit der die Versendung einer extraordinären Zeitungsbeilage er- 
olgen soll, an einer in die Augen fallenden Stelle angegeben sein muß, daß bei der betreffenden 
ummer eine extraordinäre Zeitungsbeilage, welche kurz zu bezeichnen ist, mit zur Versendung gelangt.
	        
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