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daß es Sache des Appellanten gewesen wäre, durch eine eingehendere Vernehmung, und —
in Verbindung hiermit — durch Einziehung entsprechender amtlicher Auskunft von Seiten der betr.
Ortsbehörden, die Aufenthaltsverhältnisse des P. so weit festzustellen, wie nöthig, um dem Richter-
amte die Ueberzeugung von der eingetretenen Heimathlosigkeit des P. zu gewähren —
in Erwägung, was den von dem Appellanten sugeschebenen Eid betrifft,
daß der Unterstützungswohnsitz sowohl nach §. 1 Nr. 3 des Armenpflegegesetzes vom
31. Dezember 1842, wie nach §. 10 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 durch 3= resp. 2jährigen
ewöhnlichen Aufenthalt innerhalb eines Ortsarmenverbandes erworben wird und das es aus-
chließlich Sache der richterlichen Beurtheilung ist, ob nach Lage des einzelnen Falles ein
Aufenthalt als ein „gewöhnlicher“ im Sinne der allegirten Gesetzesstellen zu betrachten ist, resp. ob
eine etwaige freiwillige Entsernung (vergl. §. 13 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870) während
der betr. Frist eine Unterbrechung des Laufes derselben bewirkt haben mag,
daß es in gleicher Weise Sache der richterlichen Beurtheilung ist, ob eine Aufnahme in den
Gemeindeverband nach Vorschrift der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist und inwiefern
sie demzufolge je nach Lage der einschlagenden Gesetzgebung — vor dem Inkrasttreten des Reichs-
* vom 6. Juni 1870 — den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes zur Folge gehabt
aben kann,
daß schon aus diesem Grunde nach bekannten prozessualischen Grundsätzen die Eideszuschiebung
zum Beweise der Behauptung: daß ein Idividuum nirgendwo, weder durch dauernden Aufenthalt
noch durch Aufnahme als Gemeindemitglied, einen Unterstützungswohnsitz erworben habe, nicht für
zulässig zu erachten ist, — ganz abgesehen davon, daß die Fassung der in solcher Weise bezüglich
des P. von dem Appellanten aufgestellten Behauptung die in den Landesgesetzen — bis zum
1. Juli 1871 — zugelassenen Erwerbsarten des Unterstützungswohnsitzes nicht einmal erschöpft, rc.
5. Post-Wesen.
Berlin, den 3. März 1873.
Mit Bezug auf die in Nr. 10 des Centralblattes für das Deutsche Reich (Seite 78 u. ff.) abgedrudcten
Abänderungen des Postreglements vom 30. November 1871 wird bezüglich der Ausführung Folgendes bestimmt:
1. Unter C. ist vorgeschrieben, daß die Anmeldung der Versendung extraordinairer Beilagen mit den
durch die Post bebitirten Zeitungen r2c. jedesmal für die Beisügung zu einer bestimmten Nummer
erfolgen muß. Es ist dem Verleger freigestellt, wie viele solcher Beilagen zur Versendung gelangen
sollen; das tarifmäßige, ermäßigte Porto spergl. unter 4) ist für so viele Exemplare zu achen, als
beigelegt werden sollen. In der Anmeldung hat der Verleger das beizufügende Druckstück zum
Zwecke der Kontrole näher zu bezeichnen. ·
Die Aufgabe-Postanstalt hat zu kontroliren und ist dafür verantwortlich, daß nicht extraordinäre
eitungsbeilagen zur Versendung gelangen, für welche die Gebühr nicht vorher entrichtet worden ist.
o der Verleger die Verpackung der durch die Post zu debitirenden Exemplare seiner Zeitung oder
Zeitschrist selbst besorgt, hat die Aufgabe-Postanstalt sich bei der Kontrole der Mitwirkung der
Debits-Postanstalten in der Weise zu bedienen, daß die eine oder die andere derselben ersucht wird,
über eingehende extraordinäre Zeitungsbeilagen Notiz zu führen und die Notiz laufend der Aufgabe-
Postanstalt mitzutheilen.
Bei dem vorstehend veränderten Verfahren bedarf es der Vorlegung der zu versendenden
Rtungzdeilagen bei der Aufgabe-Postanstalt und der Abstempelung derselben mit dem Aufgabe-
tempel ferner nicht.
2. Durch die Aenderung D. fällt die bisherige Bestimmung im §. 15 Abs. XXI des Postreglements
ort, nach welcher in der Zeitung, mit der die Versendung einer extraordinären Zeitungsbeilage er-
olgen soll, an einer in die Augen fallenden Stelle angegeben sein muß, daß bei der betreffenden
ummer eine extraordinäre Zeitungsbeilage, welche kurz zu bezeichnen ist, mit zur Versendung gelangt.