Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

— 146 — 
6. Marine und Schiffahrt. 
Verordnung, 
betreffend die Herausnahme der auf der unteren Donau abandonnirten Schiffsutensilien. 
Vom 11. November 1872. 
(276. Protokoll der Europäischen Donau-Kommission.) 
Anlage I. 
Art. 1. 
Die von Schiffern auf der unteren Donau stromabwärts von Isaktcha und aufwärts von der oberen 
Erenze des Sulinahafens, wie er in Artikel 12 des Schiffahrts= und Poltzei-Reglements vom 8. November 1870 
bezeichnet ist, abandonnirten Anker, Ketten und sonstigen Gegenstände dürfen ohne schristliche Ermächtigung des 
General-Schiffahrts-Inspektors von niemand herausgenommen werden. 
Art. 2. 
Der General-Inspektor ertheilt vorkommendenfalls diese Ermächtigung und ordnet die Art der Heraus- 
nahme, sowie die weitere Bestimmung der abandonnirten Gegenstände in der Form an, welche für die an der 
Mündung abandonnirten Gegenstände durch §. 12 der Instruktion für den Hafenkapitän von Sulina, festgesetzt 
durch ieicsmroplsce Kommission unterm 5. Juli 1871 in Ausführung des Art. 9 der Akte vom 2. November 1865, 
vorgeschrieben i 
Art. 3. 
Jede Uebertretung der in vorgedachten beiden Artikeln enthaltenen Bestimmungen wird mit einer 
Strase von wenigstens 10 und höchstens 50 Frks. belegt. 
Art. 4. 
Der General-Inspektor erkennt in erster Instanz über die gegen vorhergehende Bestimmungen begangenen 
Uebertretungen. 
Die Artikel 147 bis inklusive 153 des Schiffahrts= und Polizei-Reglements vom 8. November 1870 
finden auf diese Uebertretungen ebenfalls Anwendung, namentlich mit Bezug auf die Berufung. 
Art. 5. 
Die gegenwärtigen Bestimmungen treten am 1. März 1873 in Kraft. 
Galatz, den 11. November 1872. 
Europäische Donau-Kommission. 
  
Verordnung, 
betreffend den Tiesgang der Flöße auf dem Sulina-Arm. Vom 11. November 1872. 
(Ebendaselbst.) 
Anlage II. 
Art. 1. 
Dem Artikel des Schiffahrts= und Polizei-Reglements für die untere Donau, vom 8. November 1870, 
wird als Alinea 2 folgende Bestimmung hinzugefügt: 
„In keinem Falle dürfen Flöße oder Holztriste, welche im Sulina-Arm fahren, bei einem 
Tiefgang von 9 Fuß englisch oder mehr eine Vreite von mehr als 50 Fuß englisch haben. Jedes 
Floß oder jede Holztrift, welche eine größere Breite hat, ist auf Verlangen der Strompolizei= 
Beamten gehalten, die Fahrt auf dem gedachten Flußarm einzustellen und ihre Breite auf das oben 
festgesetzte Maaß zu reduziren, unbeschadet der Anwendung der in Art. 130 Alinea 2 des gegen- 
wärtigen Reglements festgesetzten Strafe. 
Art. 2. 
Die vorslehende Zusatz-Bestimmung tritt am 1. März 1873 in Krast. 
Galatz, den 11. November 1872. 
Europäische Donau-Kommission. 
  
Berlin, Carl Heymam's Verlag: Inhaber Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
	        
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