bände von Gemeinden (Gutsbezirken), welche in Beziehung auf Erwerb und Verlust des Unter-
stützungswohnsitzes eine Einheit darstellen (Gesammt-Armenverbände), oder gegen Land-Armen-
verbände gerichtet werden, — nicht also gegen Kreise, Amtsbezirke 2c., welche, ohne einen einheit-
lichen Orts-Armenverband (Gesammt-Armenverband) zu bilden, nur die Kosten einzelner besonderer
Zweige der öffentlichen Armenpflege unmitkelbar übernommen haben.“
Das hannoversche Amt Herzberg bildet, nach Maßgabe der Bestimmungen der hannmoverschen Land-
gemeinde-Gesetzgebung, einen Verband zur Aufbringung der sogenannten auserordentlichen Armenlasten
(Verpflegung von Irren u. s. w.). Verbände dieser Art — sogenannte Amts-Nebenanlage-Verbände — sind
durch §. 32 des preußischen Ausführungs-Gesetzes vom Z. März 1871 aufrecht erhalten. In gleicher Weise
können nach §F. 31 desselben Gesetzes die Land-Armenverbände, die Kreise 2c. die Kosten einzelner besonderer
Zweige der öffentlichen Armenpflege übernehmen. Klausthal hatte sich nun der öffentlichen Armenpflege süc
den in Lauterberg, Amtes Herzberg, heimathberechtigten N. vorläusig unterzlehen müssen und klagte die betref-
senden Kosten gegen das Amt Herzberg ein. Die hannoversche Deputation für das Heimathwesen gab dem
von dem Verklagten erhobenen Einwande der mangelunden Passiv= Legitimation Statt und wies die Klage ab.
In den Gründen ihrer Entscheidung führte die Deputation Folgendes aus:
Der Ansuruch auf Erstaltung der durch Unterstützung eines Hülfsbedürftigen einem Armen=
verbande erwachsenen Kosten kann, wenn der Unterstützte — wie im vorliegenden Falle — zu den
Landarmen nicht gehört, in Gemäßheit des §. 30 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 lediglich
gegen den Orts-Armenverband des Unterstützungswohnsitzes des Untlerstützten geltend
gemacht werden.
Einen solchen Orts-Armenverband bilden nach §F. 2 bis 15 des Landesgesetzes vom 8. März
1871 lediglich die einzelnen Gemeinden, die selbsiständigen Gutsbezirke und die Gesammt-
Armenverbände. Das Charakteristische dieser drei Kategorien von Orts-Armenverbänden besteht
darin, daß jeder Armenverband in Ansehung der durch das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 geregelten
Verhältnisse eine Einheit bildet. In Folge dessen hat Jeder, der in irgend einem Theile eines
Orts-Armenverbandes, insbesondere auch eines Gesammt-Armenoerbandes, seinen Unterstützungs-
wohnsitz hat, unbedingt im ganzen Bezirke des betreffenden Armenverbandes, und niemals zu-
gleich in einem andern Armenverbande den Unterstützungswohnsit.
Der verklagte Verband bildet, wie Kläger zugesteht, eine Einheit bezüglich der Unterstützungs-
Verhältnisse nicht. Vielmehr bildet jede zum Amtsbezirk Herzberg gehörige Gemeinde einen selbst-
ständigen Orts-Armenverband. Folglich kann derjenige, der im Armenverband Lauterberg seinen
Hterschtungwohnfe hat, denselben nicht zugleich auch in den übrigen Gemeinden des Amts Herz-
erg haben.
Es ist daher juristisch unmöglich, daß der verklagle Verband einen Gesammt-Armenverband
im Sinne des §. 9 des Landesgesetzes vom 8. März 1871 bildet.
Freilich sind Verbände der hier fraglichen Art im §. 32 des Landesgesetzes „als solche“ auf-
recht erhallen. Hieraus ergiebt sich zwar, daß diese Verbände ihre bisherige juristische Persönlichkeit
beibehalten sollen, nicht aber ihre Identifizirung mit den Gesammt-Armenverbänden des §. 9. Das
Gesetz hat solche Gleichstellung nicht beabsichtigen können, weil es sonst mit dem Wesen der Orts-
Armenverbände in Widerspruch gerathen wäre.
Die im §. 32 angezogenen Vorschriften der F. 9 —15 des Landesgesetzes betresffen lediglich
die innere Organisation und Verwaltung der sraglichen Verbände. .
Dieser Auffassung entspricht es auch, daß der §. 32 nicht in dem von den Orts-Armenverbänden
handelnden Abschnitt II., sondern in dem die „Pflichten und Rechte der Armenverbände“ regelnden
Abschnikt III. des Gesetzes seinen Platz erhalten hat. ·
Mithin betrifft der §. 32 das Verhältniß der behufs gemeinschaftlicher Tragung der soge-
nannten außerordentlichen Armenlast zu einem Verbande vereinigten selbstständigen Orts-Armen-
verbände zu einander, nicht aber zu den vorläusig unterstützenden Orts-Armenverbänden des
Aufenthaltsorts.
Die letzteren müssen an den Orts-Armenverband des Unterstützungswohnsitzes des Unterstützten
sich halten und es ist dann Sache des zur Erstattung der Kosten angehaltenen Armenverbandes,