Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913  281
8  48.

Für  den  Umfang  des  Fürstentums  wird  in  Rudolstadt  unter  dem  Vorsih
eines  vom  Fürsten  zu  ernennenden  Mitglieds  des  Ministeriums  eine  Berufungskommission
  gebildet.  Das  Ministerium  ernennt  einen  Stellvertreter  dieses  Vorsipenden.


Die  Berufungskommission  besteht,  außer  dem  genaunten  Vorsitzenden,  aus:

a)  2  vom  Ministerium  widerruflich  zu  ernennenden  Mitgliedern,  von  denen

das  eine  dem  Richterstand  angehören  muß;

b)  6  auf  einen  Zeitraum  von  sechs  Jahren  zu  wählenden  Mitgliedern.

Für  jedes  Mitglied  ist  ein  Stellvertreter  zu  ernennen  bzw.  zu  wählen.

Für  die  Wahl  der  unter  b  bezeichneten  Mitglieder  und  Stellvertreter  beneunt
  eine  jede  Bezirkskommission  8  zur  Übernahme  von  Gemeindeämtern  verpflichtete
  besteuerte  Gemeindemitglieder  ihres  Bezirks,  die  nicht  gleichzeitig  einer
Orlskommission  oder  einer  Bezirkskommission  als  Mitglieder  angehören;  aus
diesen  wählt  das  Ministerium  je  zwei  Mitglieder  und  zwei  Stellvertreter  aus.

Mit  Ablauf  von  drei  Jahren  scheidet  die  Hälfte  der  aus  jedem  Bezirk  ausgewählten
  Mitglieder  und  Stellvertreter  aus  und  wird  durch  Ergänzungswahlen
ersetzt,  die  gleichfalls  auf  dem  vorbezeichneten  Wege  zu  erfolgen  haben.

Für  Ergänzungswahlen  sind  von  den  Bezirkskommissionen  für  jeden  Amtsgerichtsbezirk
  2  Mitglieder  zu  benennen.

Das  Ergebnis  der  Wahlen  ist  dem  Ministerium  vor  Ablauf  desjeuigen  Veranlagungsjahres
  anzuzeigen,  in  welchem  die  Wahl  stattzufinden  hatte.

Im  übrigen  sinden  die  Bestimmungen  des  §  34  Ziff.  5  und  6  sowie  des
*5  39  Abs.  9  Anwendung.

*

Der  Vorsitende  der  Berufungskommission  ist  in  bezug  auf  die  richtige  Festsepung
  der  Steuer  der  Vertreter  des  Staatsinteresses.

Jhm  liegt  die  obere  Leitung  und  Beaussichtigung  des  gesamten  Veranlagungsgeschäfts
  im  Fürstentum  ob.

r  hat  die  gleichmäßige  Anwendung  der  Veraulagungsgrundsätze  zu  überwachen,
  die  Geschäftsführung  des  Veranlagungskommissars  und  sämtlicher  Veranlagungskommissionen
  zu  beaufsichtigen  und  für  die  rechtzeitige  Vollendung  des
Veranlagungsgeschäfts  zu  sorgen.

Er  hat  in  den  von  dem  Vorsitenden  der  Bezirkskommissionen  ihm  vorgelegten

Verulungs-=lommission.


kommisslon.