1913 281
8 48.
Für den Umfang des Fürstentums wird in Rudolstadt unter dem Vorsih
eines vom Fürsten zu ernennenden Mitglieds des Ministeriums eine Berufungskommission
gebildet. Das Ministerium ernennt einen Stellvertreter dieses Vorsipenden.
Die Berufungskommission besteht, außer dem genaunten Vorsitzenden, aus:
a) 2 vom Ministerium widerruflich zu ernennenden Mitgliedern, von denen
das eine dem Richterstand angehören muß;
b) 6 auf einen Zeitraum von sechs Jahren zu wählenden Mitgliedern.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu ernennen bzw. zu wählen.
Für die Wahl der unter b bezeichneten Mitglieder und Stellvertreter beneunt
eine jede Bezirkskommission 8 zur Übernahme von Gemeindeämtern verpflichtete
besteuerte Gemeindemitglieder ihres Bezirks, die nicht gleichzeitig einer
Orlskommission oder einer Bezirkskommission als Mitglieder angehören; aus
diesen wählt das Ministerium je zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus.
Mit Ablauf von drei Jahren scheidet die Hälfte der aus jedem Bezirk ausgewählten
Mitglieder und Stellvertreter aus und wird durch Ergänzungswahlen
ersetzt, die gleichfalls auf dem vorbezeichneten Wege zu erfolgen haben.
Für Ergänzungswahlen sind von den Bezirkskommissionen für jeden Amtsgerichtsbezirk
2 Mitglieder zu benennen.
Das Ergebnis der Wahlen ist dem Ministerium vor Ablauf desjeuigen Veranlagungsjahres
anzuzeigen, in welchem die Wahl stattzufinden hatte.
Im übrigen sinden die Bestimmungen des § 34 Ziff. 5 und 6 sowie des
*5 39 Abs. 9 Anwendung.
*
Der Vorsitende der Berufungskommission ist in bezug auf die richtige Festsepung
der Steuer der Vertreter des Staatsinteresses.
Jhm liegt die obere Leitung und Beaussichtigung des gesamten Veranlagungsgeschäfts
im Fürstentum ob.
r hat die gleichmäßige Anwendung der Veraulagungsgrundsätze zu überwachen,
die Geschäftsführung des Veranlagungskommissars und sämtlicher Veranlagungskommissionen
zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des
Veranlagungsgeschäfts zu sorgen.
Er hat in den von dem Vorsitenden der Bezirkskommissionen ihm vorgelegten
Verulungs-=lommission.
kommisslon.