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Spedition der Korrespondenz nach Portugal.
Brefpostsendungen nach Portugal können von jetzt ab auf ausdrückliches Verlangen des Absenders auch auf
dem Wege über England befördert werden.
(Sewöhnliche Briefe können unfrankirt oder bis zum Bestimmungsort frankirt abgesandt werden.
Das Gesammtporto beträgt:
für frankirte Briefe nach Portugal 6¼ Groschen bz. 2.4 Kreuzer für je 15 Grammen,
für unfrankirte Briefe aus Portugal 11 Groschen bez. 39 Kreuzer für je ½ Unze (pp.
14 Grammen) einschl.
Rekommandirte Briese müssen frankirt werden. Für dieselben ist zu entrichten:
a) das Porto wie für gewöhnliche frankirte Vriefe,
b) eine Rekommandationsgebühr von 5/ Groschen bez. 18 Kreuzer.
Für Drucksachen und Waarenproben muß das Porto gleichfalls vorausbezahlt werden. Die Toxe
beträgt 1 Groschen bz. 4 Kreuzer für je 50 Grammen. Die Drucksachen dürfen das Gewicht von 1 Kilogramm
nicht überschreiten.
Die Korrespondenzen nach Portugal, welche auf dem Wege über England Beförderung erhalten sollen,
müssen mit dem Vermerk „via England“ versehen werden.
Berlin, den 23. Mai 1873.
Kaiserliches General-Postamt.
Fahrpost-Uebereinkommen mit dem Großherzogthum Luremburg.
Mit der Großherzoglich luxemburgischen Posiverwaltung ist wegen Herstellung eines direkten Fahrpost-
verkehrs unterm 4. April ein Uebereinkommen getroffen worden, welches am 1. Juli in Kraft tritt. Von
diesem Termine ab können Packetsendungen mit und ohne Werthangabe nach dem Großherzogthum Luxemburg
unfrankirt oder — sofern der Bestimmungsort an den luxemburgischen Eisenbahnen belegen ist — bis zum Be-
stimmungsorte frankirt abgesandt werden. Ueber die zu erhebenden Taxen geben die Postanstalten auf Ver-
langen Auskunst.
Auch während der Zwischenzeit werden die Postanstalten Fahrpostsendungen nach Luxemburg vom
Publikum zur Beförderung annehmen. Die Frankirung dieser Sendungen ist ledoch bis zum 1. Juli nur bis
zur deutsch-luxemburgischen Grenze zulässig.
Berlin, den 28. Mai 1873.
Kaiserliches General-Postamt.
4. Telegraphen = Wesen.
Reglement
über die Benutzung der innerhalb des deutschen Reichs-Telegraphen-Gebietes gelegenen Eisenbahn-
Telegraphen zur Beförderung solcher Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen.
8. 1.
Sammtliche Stationen der innerhalb des deutschen Reichs-Telegraphen-Gebietes gelegenen Eisenbahnen. welche
die Bestimmungen dieses Reglements angenommen haben, sind zur Annahme und Beförderung auch solcher
telegraphischer Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen, ermächtigt.
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