Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

Die Auswechslung von Depeschen zwischen den Stationen des Reichs- und denen des Eisenbahn- 
Telegraphen geschieht mittels der vorhandenen Verbindungs-Leitung und, falls eine solche nicht vorhanden oder 
nicht betriebsfähig ist, durch Boten. Es bleibt jedoch den beiderseitigen Stationen überlassen die Auswechslung 
durch Boten zu bewirken, wenn sie dieselbe für zweckmäßiger halten als die telegraphische Mittheilung. In 
solchen Fällen werden die angekommenen resp. angenommenen Depeschen schriftlich ausgefertigt und in einer das 
Depeschen-Geheimniß sichernden Weise (sei es in einem Kuvert, auf welchem die Zahl der darin enthaltenen 
Depeschen angegeben ist, sei es in verschließbaren Mappen) gegen Empfangs-Bescheinigung mit Zeitangabe, 
event. unter Venutzung eines Quittungsbuches, übergeben. 
a) 
b 
·□—½ 
. 8. 
Für diejenigen Depeschen, deren Beförderung ausschließlich mit dem Bahn-Telegraphen 
erfolgt ist (§. 5), fällt diesem auch die für die Beförderung erhobene Gebühr ungeschmälert zu. 
Werden Depeschen streckenweise mit dem Reichs= und streckenweise mit dem Bahn-Telegraphen 
befördert, so erhält der Bahn-Telegraph, so lange die gegenwärtig für den Verkehr im 
deutschen Reichs-Telegraphen-Gebiet festgesetzten Tarifsätze gültig bleiben, 5 Sgr. pro Depesche 
ohne Rücksicht auf die überhaupt erhobenen Gebühren, sowie etne: Rücksicht auf die Wortzahl. 
Depeschen von mehr als 50 Worten werden jedoch, insofern sie seitens der Bahn-Telegraphen 
überhaupt zur Veförderung angenommen sind, von über 50 bis 100 Worten als zwei 
Depeschen, von über 100 bis 150 Worten als drei Depeschen u. s. f. berechnet. 
Ist der Telegraph von mehr als einem Bahngebiet zur Benutzung gekommen, so wird der 
nach Obigem auf den Bahn-Telegraphen entfallende Gebühren-Antheil zwischen den betheiligten 
Bahnen ohne Rücksicht auf die Länge der Beförderungsstrecken gleichmäßig vertheilt. 
Für solche Depeschen, welche bei einer Bahn--Telegraphen-Station aufgegeben und der an 
demselben Orte befindlichen Reichs-Telegraphen. Station mittels der Verbindungsleitung 
oder durch Boten zugeführt worden sind, erhält der Bahn-Telegraph von der tarismäßig 
erhobenen Gebühr die Hälfte des sub b. erwähnten Antheils, also bei Depeschen bis zu 
50 Worten 2½ Sgr., von über 50 bis 100 Worten 5 Sgr., von über 100 bis 150 Worten 
7½ Sgr. u. s. f. 
Diese Zuführungs-Gebühr wird bei Depeschen, welche nachher wieder vom Reichs, 
Telegraphen auf den Bahn-Telegraphen desselben oder eines anderen Bahn-Gebiets übergehen- 
nach der Bestimmung sub c. dleses Paragraphen in Rechnung gebracht. Eine gleiche Zu- 
führungs-Gebühr fällt dem Reichs-Telegraphen zu, wenn umgekehrt Depeschen bei einer Reichs- 
Telegraphen-Station aufgegeben und der an demselben Orte befindlichen Bahn-Telegraphen-= 
Statton, mittels der Verbindungs-Leitung oder durch Boten zugeführt wor- 
en sind. 
Liegen die Reichs= und die nächste Bahn-Telegraphen-Stalion an verschiedenen Orten 
und sind beide durch eine Leitung telegraphisch verbunden, so kann diese Verbindungs-Leitung 
benutzt werden zur Beförderung auch solcher Depeschen, welche bei der Reichs-Telegraphen= 
Station aufgegeben und an die Bahn-Telegraphen-Station gerichtet sind et vice versa. 
Von der nach dem gewöhnlichen Tarif zu erhebenden Gebühr erhält die zuführende 
Station die sub d. dieses Paragraphen erwähnte Zuführungsgebühr, den Rest die über- 
nehmende Station. 
Bei Depeschen mit bezahlter Kollationirung sind die 1½ sachen Gebühren zu erheben und er- 
höhen sich daher auch die oben spezifizirten Antheile um die Halfte. 
Bezahlte Rückantworten und Empfangs-Anzeigen sind in jeder Beziehung als neue 
Deschen anhuschen. Ebenso sind nachzusendende Bepeschen als neu aufgegebene Depeschen 
zu behandeln.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.