Die Auswechslung von Depeschen zwischen den Stationen des Reichs- und denen des Eisenbahn-
Telegraphen geschieht mittels der vorhandenen Verbindungs-Leitung und, falls eine solche nicht vorhanden oder
nicht betriebsfähig ist, durch Boten. Es bleibt jedoch den beiderseitigen Stationen überlassen die Auswechslung
durch Boten zu bewirken, wenn sie dieselbe für zweckmäßiger halten als die telegraphische Mittheilung. In
solchen Fällen werden die angekommenen resp. angenommenen Depeschen schriftlich ausgefertigt und in einer das
Depeschen-Geheimniß sichernden Weise (sei es in einem Kuvert, auf welchem die Zahl der darin enthaltenen
Depeschen angegeben ist, sei es in verschließbaren Mappen) gegen Empfangs-Bescheinigung mit Zeitangabe,
event. unter Venutzung eines Quittungsbuches, übergeben.
a)
b
·□—½
. 8.
Für diejenigen Depeschen, deren Beförderung ausschließlich mit dem Bahn-Telegraphen
erfolgt ist (§. 5), fällt diesem auch die für die Beförderung erhobene Gebühr ungeschmälert zu.
Werden Depeschen streckenweise mit dem Reichs= und streckenweise mit dem Bahn-Telegraphen
befördert, so erhält der Bahn-Telegraph, so lange die gegenwärtig für den Verkehr im
deutschen Reichs-Telegraphen-Gebiet festgesetzten Tarifsätze gültig bleiben, 5 Sgr. pro Depesche
ohne Rücksicht auf die überhaupt erhobenen Gebühren, sowie etne: Rücksicht auf die Wortzahl.
Depeschen von mehr als 50 Worten werden jedoch, insofern sie seitens der Bahn-Telegraphen
überhaupt zur Veförderung angenommen sind, von über 50 bis 100 Worten als zwei
Depeschen, von über 100 bis 150 Worten als drei Depeschen u. s. f. berechnet.
Ist der Telegraph von mehr als einem Bahngebiet zur Benutzung gekommen, so wird der
nach Obigem auf den Bahn-Telegraphen entfallende Gebühren-Antheil zwischen den betheiligten
Bahnen ohne Rücksicht auf die Länge der Beförderungsstrecken gleichmäßig vertheilt.
Für solche Depeschen, welche bei einer Bahn--Telegraphen-Station aufgegeben und der an
demselben Orte befindlichen Reichs-Telegraphen. Station mittels der Verbindungsleitung
oder durch Boten zugeführt worden sind, erhält der Bahn-Telegraph von der tarismäßig
erhobenen Gebühr die Hälfte des sub b. erwähnten Antheils, also bei Depeschen bis zu
50 Worten 2½ Sgr., von über 50 bis 100 Worten 5 Sgr., von über 100 bis 150 Worten
7½ Sgr. u. s. f.
Diese Zuführungs-Gebühr wird bei Depeschen, welche nachher wieder vom Reichs,
Telegraphen auf den Bahn-Telegraphen desselben oder eines anderen Bahn-Gebiets übergehen-
nach der Bestimmung sub c. dleses Paragraphen in Rechnung gebracht. Eine gleiche Zu-
führungs-Gebühr fällt dem Reichs-Telegraphen zu, wenn umgekehrt Depeschen bei einer Reichs-
Telegraphen-Station aufgegeben und der an demselben Orte befindlichen Bahn-Telegraphen-=
Statton, mittels der Verbindungs-Leitung oder durch Boten zugeführt wor-
en sind.
Liegen die Reichs= und die nächste Bahn-Telegraphen-Stalion an verschiedenen Orten
und sind beide durch eine Leitung telegraphisch verbunden, so kann diese Verbindungs-Leitung
benutzt werden zur Beförderung auch solcher Depeschen, welche bei der Reichs-Telegraphen=
Station aufgegeben und an die Bahn-Telegraphen-Station gerichtet sind et vice versa.
Von der nach dem gewöhnlichen Tarif zu erhebenden Gebühr erhält die zuführende
Station die sub d. dieses Paragraphen erwähnte Zuführungsgebühr, den Rest die über-
nehmende Station.
Bei Depeschen mit bezahlter Kollationirung sind die 1½ sachen Gebühren zu erheben und er-
höhen sich daher auch die oben spezifizirten Antheile um die Halfte.
Bezahlte Rückantworten und Empfangs-Anzeigen sind in jeder Beziehung als neue
Deschen anhuschen. Ebenso sind nachzusendende Bepeschen als neu aufgegebene Depeschen
zu behandeln.