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!) Die Gebühren für Verrielfältigung, Zurückziehung und Abschristen von Depeschen behält
ün wierwalzung zum ganzen Betrage, bei deren Stationen die Erhebung statt-
gesunden hat.
6) Für die Zustellung der Depeschen kann die Adreß-Station, wenn dieselbe eine Eisenbahn-
Telegraphen-Station ist und der Ort, zu welchem dieselbe gehört und wohin die Depesche
gerichtet ist, weiter als eine Viertelmeile von der Bahn-Station entfernt ist, eine Austrage-
Gebühr bis zu 5 Sgr. erbeben. Befindet sich jedoch an demselben Orte zugleich eine Reichs-
Telegraphen-Station, so erfolgt die Zuslellung entweder durch die letztere, welcher die Depeschen
in der in §. 7 vorgeschriebenen Weise zugeführt werden können, oder gebührenfrei durch die
Bahn-Telegraphen-Station.
Für die Weiterbeförderung von Depeschen mittelst Expreß-Boten beträgt die Gebühr
einschließlich der Vergütung für den Rückweg höchstens 9 Sgr. pro Meile.
Sind die Gebühren für die Weiterbeförderung der Depeschen per Expressen vom Auf-
geber deponirt, so werden sie derjenigen Verwaltung überwiesen, deren Station die Weiter-
eförderung der Depeschen auszuführen hat.
S. 9.
Die Bestimmungen, welche über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen vom Reichs-
kanzler ergehen, finden gleichmäßig Anwendung auch auf diejenigen Depeschen, welche streckenweise oder aus-
schließlich per Bahn-Telegraph befördert werden.
F. 10.
Die Abrechnung bezüglich der beiderseitigen Gebühren-Antheile findet bei den Auswechslungs-Stationen
selbst stalt. Jede Station führt nach anllegendem Schema ein Zahlungs-Konto, in welches alle an die andere
Statlon abgegebenen, und ein Forderungs-Konto, in welches alle von der anderen Station übernommenen
W chronologisch einzutragen sind. Am Schlusse des Monals sind die beiden Konti beiderseits ab-
zuschließen.
Das sich ergebende Saldo wird sosort ausgezahlt. Die auf den Zahlungs-Konti auszuslellenden
Quittungen müssen über den vollen Betrag dieser Konti lauten.
S. 11.
Die für verlangte Rückantwort und Empfangs-Anzeige eingezahlten Gebühren sind stets schon bei der
Uebergabe der übernehmenden Station voll zu Überweisen. Dasselbe gilt von den nach §. 21 der Telegraphen=
Ordnung von dem Aufgeber erhobenen Gebühren für die Weiterbeförderung gewisser Depeschen per Post resp.
per Semaphor.
Die Kosten für die Weiterbeförderung per Expreß- Boten oder per Estafekte werden verrechnet, sobald
der Betrag dieser Kosten gemeldet worden ist.
Die bezügliche Mittheilung, wie viel Boten= resp. Estasetten-Kosten verauslagt find, hat entweder in
der Empfangs-Anzeige, oder, wenn es sich um gewöhnliche Depeschen innerhalb des Deutschen Reichs handelt,
per Post mittelst portofrelen Dienstbrieses zu aolgen. In jedem Falle ist dieselbe an die Reichs-Telegraphen-.
Station zu richten, welche die Ursprungs-Depesche vermittelt hat.
K.. 12.
Für Gebühren-Defekte haftet diejenige Nelchs= resp. Bahn-Telegraphen-Station, von welcher die
Depesche auf den Bahn= resp. Relchs-Telegraphen übergegangen ist.