Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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!) Die Gebühren für Verrielfältigung, Zurückziehung und Abschristen von Depeschen behält 
ün wierwalzung zum ganzen Betrage, bei deren Stationen die Erhebung statt- 
gesunden hat. 
6) Für die Zustellung der Depeschen kann die Adreß-Station, wenn dieselbe eine Eisenbahn- 
Telegraphen-Station ist und der Ort, zu welchem dieselbe gehört und wohin die Depesche 
gerichtet ist, weiter als eine Viertelmeile von der Bahn-Station entfernt ist, eine Austrage- 
Gebühr bis zu 5 Sgr. erbeben. Befindet sich jedoch an demselben Orte zugleich eine Reichs- 
Telegraphen-Station, so erfolgt die Zuslellung entweder durch die letztere, welcher die Depeschen 
in der in §. 7 vorgeschriebenen Weise zugeführt werden können, oder gebührenfrei durch die 
Bahn-Telegraphen-Station. 
Für die Weiterbeförderung von Depeschen mittelst Expreß-Boten beträgt die Gebühr 
einschließlich der Vergütung für den Rückweg höchstens 9 Sgr. pro Meile. 
Sind die Gebühren für die Weiterbeförderung der Depeschen per Expressen vom Auf- 
geber deponirt, so werden sie derjenigen Verwaltung überwiesen, deren Station die Weiter- 
eförderung der Depeschen auszuführen hat. 
S. 9. 
Die Bestimmungen, welche über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen vom Reichs- 
kanzler ergehen, finden gleichmäßig Anwendung auch auf diejenigen Depeschen, welche streckenweise oder aus- 
schließlich per Bahn-Telegraph befördert werden. 
F. 10. 
Die Abrechnung bezüglich der beiderseitigen Gebühren-Antheile findet bei den Auswechslungs-Stationen 
selbst stalt. Jede Station führt nach anllegendem Schema ein Zahlungs-Konto, in welches alle an die andere 
Statlon abgegebenen, und ein Forderungs-Konto, in welches alle von der anderen Station übernommenen 
W chronologisch einzutragen sind. Am Schlusse des Monals sind die beiden Konti beiderseits ab- 
zuschließen. 
Das sich ergebende Saldo wird sosort ausgezahlt. Die auf den Zahlungs-Konti auszuslellenden 
Quittungen müssen über den vollen Betrag dieser Konti lauten. 
S. 11. 
Die für verlangte Rückantwort und Empfangs-Anzeige eingezahlten Gebühren sind stets schon bei der 
Uebergabe der übernehmenden Station voll zu Überweisen. Dasselbe gilt von den nach §. 21 der Telegraphen= 
Ordnung von dem Aufgeber erhobenen Gebühren für die Weiterbeförderung gewisser Depeschen per Post resp. 
per Semaphor. 
Die Kosten für die Weiterbeförderung per Expreß- Boten oder per Estafekte werden verrechnet, sobald 
der Betrag dieser Kosten gemeldet worden ist. 
Die bezügliche Mittheilung, wie viel Boten= resp. Estasetten-Kosten verauslagt find, hat entweder in 
der Empfangs-Anzeige, oder, wenn es sich um gewöhnliche Depeschen innerhalb des Deutschen Reichs handelt, 
per Post mittelst portofrelen Dienstbrieses zu aolgen. In jedem Falle ist dieselbe an die Reichs-Telegraphen-. 
Station zu richten, welche die Ursprungs-Depesche vermittelt hat. 
  
K.. 12. 
Für Gebühren-Defekte haftet diejenige Nelchs= resp. Bahn-Telegraphen-Station, von welcher die 
Depesche auf den Bahn= resp. Relchs-Telegraphen übergegangen ist.