Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

— 185 — 
1. Mecklenburg-Schwerin, 
2. Lübeck, 
3. Bremen, 
4. Hamburg, 
folgende die Schiffahrts-Abgaben betreffende Verordnungen erlassen worden: 
I. Mecklenburg-Schwerin. 
A. von dem AKlagistrate zu Kostock. 
I. Von den früheren Schiffahrtsabgaben bleiben aufgehoben: 
1. Die von den Schiffen zu zahlenden Vogts= und Hegediener-Gebühren in Warnemünde, das 
Lootsenboots-Geld und die Passirzettel-Gebühr des Vogts daselbst; 
2. das Armen-, Bagger-, Kaien-, Baum-, Leuchten-, Tonnen-, Kochhaus-, Pfahl-, Brücken= und 
Lastengeld und das Winterlagegeld in Rostock. 
II. Anstatt der aufgehobenen Abgaben wird ein Hafengeld von der Steuererhebungskasse hierselbst 
erhoben, und zwar: 
1. von allen ausgehenden Schiffen 
3 pro Last von 6000 Pfd. 18 Schillinge Krt. oder 1 Reichsmark 13 Reichspfennige, 
b) pro Kubikmeter 2 Schillinge 10 Pfennige Krt. oder 18 Reichspfennige; 
2. von allen mit Ladung ausgehenden Schiffen, wenn sie über 10 Last oder über 63,7 Kubik- 
meter gemessen, außerdem 
3 pro Last 8 Schillinge Krt. oder 50 Reichspfennige, 
b) pro Kubikmeter 1 Schilling 3 Pfennige oder 8 Reichspfennige. 
3. Damsschife stehen allen übrigen Schiffen gleich; wenn sie jedoch in einem Jahre zum zweiten 
Male oder öfter ausgehen, zahlen sie zum zweiten Male und öfter anstatt der Abgabe sub 1 
a) pro Last 8 Schillinge Krt. oder 50 Reichspfennige, 
b) pro Kubikmeter 1 Schilling 3 Pfennige Krt. oder 8 Reichspfennige. 
III. Diejenigen Schiffe, welche wesen Havarie oder aus sonstigen Gründen die hiesigen Häfen als 
Nochhafen benutzen, oder dieselben ohne Ladung lediglich zum Zwecke ihrer Ausbesserung aussuchen 
und sie ohne Ladung wieder verlassen, jedoch während ihres Aufenthaltes keinen Handel treiben, in 
der Regel daher weder löschen noch laden, sind vom Hafengelde frei; es soll jedoch das Ausladen 
oder das Wiedereinnehmen der Ladung, wenn solches behufs der Reparatur des Schiffes erforderlich 
ist, sowie das Einnehmen von Proviant und Feuerungsbedürfnissen zur Ergänzung der Schiffs- 
vorräthe gestattet sein. 
Von Ausnahmefällen dieser Art ist dem Hafenmeister Anzeige zu machen und den von dem- 
selben zu treffenden Anordnungen Folge zu leisten. Die Kosten einer etwa verfügten Aufsicht sind 
von dem dieselbe nothwendig machenden Schiffe zu erstatten. 
IV. Diejenigen Schiffe, welche, wie Kalk-, Härings-, Holz= und Theerschiffe, die hiesigen Häfen besuchen, 
um ihre Ladung zu verkaufen, indessen, ohne den Zweck erreicht zu haben, mit unangebrochener 
Ladung ungesäumt wieder ausgehen, sind frei vom Hafengelde. 
V. Außer dem genannten Hafengelde werden erhoben: 
1. Das VBallastgeld mit Zubehör, und zwar beträgt das an die Stadt zu zahlende Ballastgeld: 
8 pro Last 3 Schillinge 6 Pfennige Krt. oder 22 Reichspfennige, 
pro Kubikmeter 6 1 Pfennige Krt. oder 4 Reichspfennige. 
# hiesigen Ballastschieber erhalten an Lohn: 
a) für das Einbringen des Ballastes ins Schiff: 
3 pro Last 4 Schillinge Krt. oder 25 Reichspfennige, 
pro Kubikmeter 4 Heichspfennige: 
b) fan- 146 Entlöschen des Ballastes 
a) pro Last 3 Schillinge Krt. oder 19 Reichspfennige, 
6) pro Labserr 3 Reichspfennige. 
 
	        
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