Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

— 186 — 
In Warnemünde ist zu entrichten: 
a) das Einbringen des Ballastes, wenn derselbe nicht weiter als 100 Schritte heranzu- 
olen ist: 
a) pro Last 6 Schillinge Krt. oder 38 Reichspfennige, 
6) pro Kubikmeter 1 Schilling Krt. oder 6 Reichspfennige; 
b) für das Entlöschen des Ballastes: 
a) pro Last 3 Schillinge 6 Pfennige Krt. oder 22 Reichspfennige, 
8) pro Kubikmeter 6½ Pfennige Krt. oder 4 Reichspfennige. 
2. Die Lootsengebühren mit Zubehör sammt dem Armengelde in Warnemünde; 
3. die Gebühren für den Gebrauch der Troschen und für die Abhaltung der Winterlage in 
arnemünde. 
B. Von dem Magistrate zu Wismar. 
Verordnung 
über die städtischen Abgaben, welche von einkommenden und ausgchenden Schiffen zu zahlen sind. 
K. 1. 
Jedes Schiff und sonstige Fahrzeug mit festem Verdecke, welches hierher bestimmt ist, hat, ohne Unter- 
schied der Nationalität, bei der Ausklarirung an städtischen Abgaben und Offizlantengebühren zu zahlen: 
1. eine SEinssenktuer welche jedoch nur bei Schiffen über 100 Kubikmeter eintritt, und beträgt 
bei iffen: 
von 101 bis 150 Kubikmeter inkl. 3 Mark Reichsmünze, 
„ 151 „ 200 „ 12 „ "„ 
„ 201 „ 250 „ 21 „„ « 
„ 251 „ 300 „ „" 30 „ " 
* „ 301 350 n “ 39 5 “ 
„ 351 „ 400 „ „ 45 „ „ 
„ 401 „ 450 „ 48 „ „ 
„ 451 „ 500 „ „ 51 „„ n 
50 
7 501 # 5 7. . 54 “ 7. 
bei größeren Schiffen steigt dieselbe von 50 zu 50 Kubikmeter um je 3 Mark; 
4eine Hafen= und Baggerabgabe von 20 Pfennigen oder 2 Sgr. pro Kubikmeter; 
4das Lootsengeld in Gemäßheit der Verordnung vom 18. September 1867, obwohl mit der 
-enderung, daß auch fremde Schiffer, deren Schiff nicht größer als 50 Kubikmeter ist, wenn 
sie keinen Lootsen verlangen, Lootsengeld nicht zu zahlen brauchen, wogegen sie dasselbe nach 
der Taxe entrichten müssen, wenn fie einen Lootsen begehren. 
S 
g. 2. 
Schiffe, welche nicht hierher bestimmt sind, jedoch aus irgend einer Veranlassung hier einlaufen und 
gi# slrit zu haben, wieder abgehen, sind von den im §. 1 sub 1 et 2 gedachten Abgaben frei und zahlen 
att derselben: 
1. wenn sie innerhalb der durch die Tonnen bezeichneten Außengründe oder auf der Rhede ankern, 
2½ Pfennige oder ¼ Sgr. pro Kublkmeter; 
2. wenn sie aber soweit einsegeln, daß sie das hiesige Pfahlwerk benutzen, 5 Pfennige oder ½ Sgr. 
pro Kubikmeter. 
S. 3. 
Von Schiffen, welche hier erbaut worden, sind bei der ersten Reise die im 8. 1 bestimmten Abgaben 
erheben, wogegen von einem einkommenden, aber nicht wieder ausgehenden Schiffe keine Abgaben zu 
zahlen sin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.