— 186 —
In Warnemünde ist zu entrichten:
a) das Einbringen des Ballastes, wenn derselbe nicht weiter als 100 Schritte heranzu-
olen ist:
a) pro Last 6 Schillinge Krt. oder 38 Reichspfennige,
6) pro Kubikmeter 1 Schilling Krt. oder 6 Reichspfennige;
b) für das Entlöschen des Ballastes:
a) pro Last 3 Schillinge 6 Pfennige Krt. oder 22 Reichspfennige,
8) pro Kubikmeter 6½ Pfennige Krt. oder 4 Reichspfennige.
2. Die Lootsengebühren mit Zubehör sammt dem Armengelde in Warnemünde;
3. die Gebühren für den Gebrauch der Troschen und für die Abhaltung der Winterlage in
arnemünde.
B. Von dem Magistrate zu Wismar.
Verordnung
über die städtischen Abgaben, welche von einkommenden und ausgchenden Schiffen zu zahlen sind.
K. 1.
Jedes Schiff und sonstige Fahrzeug mit festem Verdecke, welches hierher bestimmt ist, hat, ohne Unter-
schied der Nationalität, bei der Ausklarirung an städtischen Abgaben und Offizlantengebühren zu zahlen:
1. eine SEinssenktuer welche jedoch nur bei Schiffen über 100 Kubikmeter eintritt, und beträgt
bei iffen:
von 101 bis 150 Kubikmeter inkl. 3 Mark Reichsmünze,
„ 151 „ 200 „ 12 „ "„
„ 201 „ 250 „ 21 „„ «
„ 251 „ 300 „ „" 30 „ "
* „ 301 350 n “ 39 5 “
„ 351 „ 400 „ „ 45 „ „
„ 401 „ 450 „ 48 „ „
„ 451 „ 500 „ „ 51 „„ n
50
7 501 # 5 7. . 54 “ 7.
bei größeren Schiffen steigt dieselbe von 50 zu 50 Kubikmeter um je 3 Mark;
4eine Hafen= und Baggerabgabe von 20 Pfennigen oder 2 Sgr. pro Kubikmeter;
4das Lootsengeld in Gemäßheit der Verordnung vom 18. September 1867, obwohl mit der
-enderung, daß auch fremde Schiffer, deren Schiff nicht größer als 50 Kubikmeter ist, wenn
sie keinen Lootsen verlangen, Lootsengeld nicht zu zahlen brauchen, wogegen sie dasselbe nach
der Taxe entrichten müssen, wenn fie einen Lootsen begehren.
S
g. 2.
Schiffe, welche nicht hierher bestimmt sind, jedoch aus irgend einer Veranlassung hier einlaufen und
gi# slrit zu haben, wieder abgehen, sind von den im §. 1 sub 1 et 2 gedachten Abgaben frei und zahlen
att derselben:
1. wenn sie innerhalb der durch die Tonnen bezeichneten Außengründe oder auf der Rhede ankern,
2½ Pfennige oder ¼ Sgr. pro Kublkmeter;
2. wenn sie aber soweit einsegeln, daß sie das hiesige Pfahlwerk benutzen, 5 Pfennige oder ½ Sgr.
pro Kubikmeter.
S. 3.
Von Schiffen, welche hier erbaut worden, sind bei der ersten Reise die im 8. 1 bestimmten Abgaben
erheben, wogegen von einem einkommenden, aber nicht wieder ausgehenden Schiffe keine Abgaben zu
zahlen sin.