Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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ß. 4. 
Wenn bei einer im Meßbriefe angegebenen Kubikmeterzahl ein Bruch vorkommt, dieser aber noch nicht 
einen halben Kubikmeter beträgt, so wird dafür nichts berechnet; beträgt der Bruch aber einen halben Kubik- 
meter oder darüber, so wird derselbe für einen ganzen Kubikmeter gerechnet. 
8. 5. 
Sonstige städtische Abgaben oder Offiziantengebühren, als diejenigen, welche oben angegeben sind, hat 
kein den hiesigen Hafen besuchendes Schiff zu zahlen, es sei denn, daß dasselbe nicht mit einem der Schiffs- 
vermessungs-Ordnung vom 5. Juli v. J. entsprechenden oder sonst hier anzuerkennenden Meßbriefe versehen 
wäre, und also auf's Neue gemessen werden müßte. In diesem Falle ist für das Messen und den Meßbrief 
die in der gedachten Schiffsvermessungs-Ordnung vorgeschriebene Gebühr zu entrichten. 
S. 6. 
Giebt ein hier anzuerkennender Meßbrief die Größe des Schiffes nur in Register-Tons an, so gilt die 
folgende Abgaben-Skala: 
Es beträgt: 
I. die nur bei Schiffen über 35 Register-Tons eintretende Klassensteuer bei solchen 
von 36 bis 53 Register-Tons inkl. 3 Mark Reichsmünze, 
1 "5 
7 54 2 7 7 7## *— 2 7# —x 
1# *2 100 7# *□— *□— 3 u I 
„ 108 „ 125 „ „ „ 39„ 6 
„ 126, 133„ „ „ 45, » 
»144»161» „ „ 48 „ R„ 
162 77 179 7 r*— *— 51 2 
v 180 r- 197 * u » 54 u * 
und steigt bei noch größeren Schiffen von 18 zu 18 Register-Tons um je 3 Mark. 
II. Die Hafen= und Baggerabgabe 56 Pfennige pro Register-Ton. 
III. t den- und Pfahlgeld nach §. 3 dieser Verordnung resp. 7 und 14 Pfennige pro 
egister-Ton. 
2. Lübeck. 
Verordnung, 
die Schiffahrts-Abgaben betreffend. 
Nachdem die Aenderung verschiedener Bestimmungen der bisherigen Verordnungen über die Schiffahrts-Abgaben 
für den Seeverkehr und die Fahrten auf der Untertrave erforderlich geworden, verordnet der Senat, im 
Einvernehmen mit der Bürgerschaft, hiedurch: 
K. 1. 
An Schiffahrts-Abgaben sind zu entrichten Hafengeld und Lootsengeld. 
Diesen Abgaben unterliegen, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung, die zu Lübeck oder 
Z ein= und ausgehenden, sowie die auf der Rhede bei Travemünde löschenden und ladenden Schiffe 
und Fahrzeuge. 
S. 2. 
Die Ueberwachung der Vorschriften gegenwärtiger Verordnung ist dem Departement für indirekte 
Steuern übertragen, welches die Erhebung der Schiffsabgaben durch sein Hauptbureau wahrnehmen läßt.
	        
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