Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

3. 
4. 
7. 
8 
6. 
— 189 — 
Die hiesigen Traven-Dampfschiffe für alle Bugsir= und Passagierfahrten, sowie andere 
ac für Passagierfahrten zwischen Lübeck und Travemünde, mit Einschluß s. g. Lust- 
ahrten in See. 
Lediglich zu Lustreisen eingerichtete Fahrzeuge von Nachtklubs oder einzelnen Personen. 
Offene flachgebaute Fahrzeuge, sowie solche Fahrzeuge, welche als Leichter beladen sind. 
Die den Wassertransport von Erdoel (Petroleum) zwischen der Stadt und dem Petroleum- 
Magazine vermittelnden Fahrzeuge, falls dieselben ausschließlich mit Erdoel beladen sind. 
Diejenigen Dampfschiffe, welche behufs Reparatur gänzlich unbeladen von hier nach einem 
andern Hafen gehen und von dort sofort nach beschaffter Reparatur gänzlich unbeladen wieder 
hierher zurückkommen. 
Schiffe und Fahrzeuge, welche nur wegen widriger Winde, wegen Ordre, wegen Seeschadens, 
zur Ergänzung des Proviants oder Kohlenvorrathes, oder in Folge eines sonstigen Nothzustandes 
den Hafen von Travemünde anlaufen, unter der Voraussetzung, daß eine dieser Veranlassungen 
klar vorliegt oder nachgewiesen wird. 
Schiffe und Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens in Travemünde eingelaufen find, ge- 
nießen die Freiheit vom Hafengelde auch dann, wenn sie zur Vornahme der erforderlichen 
Reparaturen nach Lübeck hinaufzugehen erweislich genöthigt sind. 
Schiffe von über 150 Kubikmeter, welche nur einen Theil ihrer Ladung im hiesigen 
Hafen oder in Travemünde löschen und ohne Beiladung einzunehmen wieder ausgehen, werden 
für die ausgehende Fahrt den in Ballast oder leer ausgehenden Schiffen gleichgerechnet. 
In allen diesen Fällen dürfen die Schiffe jedoch keinen Handel treiben und während 
ihres Aufenthalts in Travemünde, bez. in Lübeck, in der Regel weder löschen noch laden; doch 
soll das Ausladen oder das Wiedereinnehmen der Ladung, wenn solches behufs der Reparatur 
des Schiffes erforderlich ist, sowie das Einnehmen von Proviant und Steinkohlen zur Er- 
gänzung der Schiffsvorräthe gestattet sein. Von Ausnahmefällen dieser Art ist in Travemünde 
dem Lootsenkommandeur, in Lübeck dem Hauptbureau für indirekte Steuern Anzeige zu machen, 
und den von denselben zu treffenden Anordnungen Folge zu leisten. Die Kosten einer etwa 
verfügten Aussicht fallen dem Schiffe zur Last, welches dieselben verursachte. 
S. 7. 
An Lootsengeld ist zu entrichten: eink. ausg. 
A. Für den Seelootsendienst Mark und Pfennig Reichsmünze 
a. von Dampfschiffen pr. Kubiklmebter 4 Pf. 4 Pfl. 
b. von Segelschiffen 
bis zu 25 Kubikmeter pr. Schiff oder Boot 1 Mk. 80 1 Mk. 80 -- 
" " 50 - 9 - - - * 2 40 = 2 40 = 
- 100 2- l - - - **! 3 : — „ 3 „": — - 
von 101 - und darüber pr. Kubikmeter 4 — 4 
e. Schiffe, welche nur wegen widriger Winde, wegen Ordre, wegen Seeschadens, zur Ergänzung 
des Proviants oder Kohlenvorrathes, oder in Folge eines sonstigen Nothzustandes den Hafen 
von Travemünde anlaufen und demnächst von dort wieder abgehen, haben einkommend wie 
ausgehend nur die Hälfte der vorstehenden Ansätze des Lootsengeldes zu entrichten, dies jedoch 
nur nach Maßgabe der im §. 6 unter 8, Absatz 4 hinsichtlich des Hafengeldes angeführten 
näheren Bestimmungen. 
B. Für den Revierlootsendienst 
wenn die Hülse von Lootsen in Anspruch genommen wird
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.