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Mittheilungen
über den Stand der Rinderpest.
X.
1. Oesterreich= Ungarn.
In der ersten Hälste des Monats Juni herrschte die Rinderpest in: Galizien (Bezirke: Zbaraz, Husiatyn
und Brody), Krain (Bezirke: Gurkfeld und Littai), Dalmatien, Kroatien, Slavonien und Militärgrenze.
Zur Verhütung einer Einschleppung der Seuche nach Deutschland durch Rindvieh-Transporte sind
durch Beschluß des Bundesraths nachfolgende Grundsätze festgestellt:
1. Die Ein= und Durchsahr von Vieh der großen grauen Nace (Steppenvleh) aus Oesterreich=
Ungarn bleibt bis auf Weiteres verboten.
2. Die Ein= und Durchfuhr von sonstigem aus Oesterreich-Ungarn kommenden Rindvieh ist bis
auf —— von dem durch ein ortspolizeiliches Zeugniß zu liefernden Nachweise abhängig
zu machen: .
a) daß das betreffende Vieh an einem außerhalb Galiziens, der Bukowina und der Länder
der ungarischen Krone befindlichen Orte mindestens 30 Tage lang unmittelbar vor dem
Abgange nach Deutschland verweilte;
ßh) daß am Abgangsorte und in einem Umkreise von 35 Kilometern um denselben die Rinder=
pest nicht herrscht, und daß der Transport durch seuchenfreie Gegenden erfolgte;
hc) daß das Vieh bei seinem Eingange über die Grenze von einem amtlichen Thierarzte
untersucht und gesund befunden worden ist. .
Eine Erleichterung der unter 2 erwähnten Bedingungen ist unter gewissen Voraussetzungen für den
engeren Grenzverkehr vorbehalten.
Das Nähere ist durch die von den betheiligten Bundesstaaten erlassenen Anordnungen bestimmt, welche
auch die Festsetzungen darüber enthalten, in welchem Umfange der Verkehr mit anderen Thiergattungen und
mit thierischen Produkten u. s. w. Beschränkungen unterliegt.
2. Rußland.
Neuere Nachrichten von Bedeutung liegen nicht vor (vergl. Mittheilung IX., Seite 167).
Das Verbot der Ein= und Durchfuhr von Nindoieh aus Rußland bleibt zufolge Beschlusses des Bundes-
rathes bis auf Weiteres bestehen.
Viehausfuhr nach der Schweiz betreffend.
Der Schweizerische Bundesrath hat unterm 26. Mai d. Is. nachstehende Verordnung erlassen:
Der Abschnitt III. über den Grenzverkehr in der Verordnung vom 17. Jänner 1873 (§. 13
bis 19) tritt außer Kraft und wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
S. 13.
Die Vieheinfuhr vom Auslande darf nur an den hiefür bezeichnelen Zollstationen stattfinden.
Das eidg. Departement des Innern ist ermächtigt, je nach Umständen Stationen für die Vieheinfuhr
zu schließen oder zu öffnen.
Die Vieheinfuhr wird auf einer Zollstation nicht erlaubt, wenn nicht durch die verantwortliche
kantonale Vehörde nachgewiesen wird, daß auf derselben für eine ausrelchende, sachkundige Unter-
suchung des einzuführenden Viehes gesorgt ist.