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8. 14.
Die eieg. Zollbeamten werden angewiesen, darüber zu wachen, daß für Rindvieh, Pserde,
Esel und Maulthiere jeden Alters, sowie für Schafe, Ziegen und Schweine, welche vom Ausland
in die Schweiz geführt werden sollen, auf den Zollstationen amtliche Gesundheitsscheine vorgewiesen
werden, welche bescheinigen, daß die Thiere aus Gegenden kommen, in welchen keine ansteckenden
Krankheiten bei den betreffenden Thiergattungen herrschen. "
Diese Zeugnisse dürfen höchstens zwei Tage vor der Einfuhr ausgestellt sein. Die Zollbeamten
haben dieselben unter Beisetzung des Datums der Einfuhr zu stempeln.
F. 15.
Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine, für welche keine solche Gesundheitszeugnisse vorge-
wiesen werden, sind durch die Zollbeamten ohne Weiteres zurückzuweisen. Ebenso sind Heerden zurück-
zuweisen, deren Stückzahl nicht genau mit der im Gesundheitszeugniß angegebenen übereinstimmt.
S. 16.
Sind die Gesundheitszeugnisse vorschristsgemäß, so werden die einzuführenden Thiere zur thier-
ärzllichen Untersuchung zugelassen.
Dieselbe findet auf Kosten des Eigenthümers der Thiere statt.
Der Thierarzt weist solche Thiere zurück, welche nicht jeder ansteckenden Krankheit vollkommen
unverdächtig sind.
Gleichfalls wird eine Heerde oder Truppe von Thieren vollständig zurückgewiesen, wenn beie
derselben nur ein Thier Erscheinungen darbietet, welche dasselbe einer ansteckenden Krankheit ver-
dächtig macht.
S. 17.
Für einzelne Thiere oder Heerden, welchen nach Prlifung der Gesundheitszeugnisse und thier-
ärztlichen Untersuchung der Eintritt in die Schweiz gestattet wird, stellt der untersuchende Thierarzt
einen Passirschein aus, welcher mit dem Stempel der betreffenden Zollstation versehen wird.
Der Passirschein für einzelne Thlere soll das Signalement derselben enthalten. In Passir-
scheinen für Heerden soll die Zahl der Stücke genau angegeben sein.
Dieser Schein ist bei Strafe sofort dem Viehinspektor des Ortes abzugeben, an welchen die
Thlere gebracht werden.
Schaf= und Schweineheerden, welche auf der Eisenbahn eingeführt werden, sind auf der Aus-
ladestation einer nochmaligen thierärztlichen Untersuchung zu unterwerfen.
Zeigen sich dabei Whier, welche mit einer ansteckenden Krankheit behaftet sind, so ist die Heerde
auf Kosten des Eigenthümers nach den gesetzlichen Vorschriften abzusperren.
S. 18.
Pferde, Esel und Maulthiere, für welche auf der Grenzstation die vorgeschriebenen Gesund-
heitsscheine vorgewiesen werden, können ohne Weiteres eingeführt werden. Fehlen die Gesundheits=
scheine, so sind die Thiere auf der Grenze durch einen schweizerischen Thierarzt zu untersuchen.
Dieser stellt einen Passirschein aus, wenn die Thiere mit keiner ansteckenden Krankheit behaftet sind,
oder weist dieselben im entgegengesetzten Falle zurück.
S. 19.
Von jeder Zurückweisung verdächtigen oder kranken Viehes auf der Grenze ist den beiden
nächsten schweizerischen Eingangsstationen durch den Zollbeamten sofort Kenntniß zu geben.
Diese Verordnung tritt mit dem 15. Brachmonat 1873 in Kraft. Dieselbe soll den Kan-
lonen mitgetheilt, im Bundesblatt und in der eidg. Gesetzsammlung veröffentlicht, auf den Zoll-
stationen und Bahnhöfen angeschlagen und den Zollbeamten in besonderen Abzügen zugestellt werden.
Das eidg. Departement des Innern ist mit der Vollziehung vorstehender Vorschriften beauftragt.