Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Im Wesentlichen schloß sich der erste Nichter dieser Auffassung an; namentlich hob er hervor, daß 
gegenüber allen Flößern, welche nicht Nachkommen der 1561 angeblich ausgetretenen Kontrahenten gewesen 
seien, selbst bei der Voraussetzung eines Vertrags ein Privatrechtstitel fehlen würde. 
Dagegen bemerkie die Appellation der Klägerin: 
Zu damaliger Zeit seien in Deutschland die Gewerbsgenossen korporativ in Innungen und 
Genossenschaften vereinigt gewesen; annehmbarer Weise habe 1561 auch eine, wenn schon mangelhaft 
organisirte Genossenschaft der Floßleute bestanden; dies folge gerade aus der Urkunde. Nachweisbar 
seien Versuche, die Saalflößer zu einer förmlichen Innung zu vereinen, schon 1718 gemacht und 
1819 sei eine Floßkommune mit altem Siegel aufgetreten. — Die Urkunde von 1561 zeige, daß 
die damalige Regierung in Vertretung und im Auftrage der Flößer mit der Klägerin kon- 
trahirt habe. Wolle man dies Vertragsverhältniß nicht annehmen, so habe doch die Staatsregierung 
für ihre Person kontrahirt. 
Nachdem der Beklagte diese Aufstellungen für von der Klage abweichend erklärt, auch hervorgehoben 
hatte, daß das angebliche Pfändungsprivileg selbst auf einem onerosen Privatrechtstitel nicht beruht habe, 
bestcale er Appellations-Richter das erste Urtheil im Wesentlichen aus den Entscheidungsgründen des 
ersten Richters. 
Die von der Klägerin erhobene Nichtigkeits-Beschwerde ist vom Neichs-Oberhandelsgericht verworfen 
worden kraft folgender 
Gründe: 
Die Klage behauptet: der durch das Bundesgesetz vom 1. Juni 1870 beseitigte Floßzoll der Klägerin 
habe auf einem prlvakrechtlichen, onerosen Titel beruht, nämlich auf einem Vertrage der Klägerin mit den 
Saalflößern, Inhalts dessen diese für sich und ihre Nachkommen für jedes, Kahla erreichende Floß einen feslen 
Geldzoll versprochen, die Klägerin aber dagegen ihr früheres Konfiskationsrecht ausgegeben und Bau und 
Erhaltung einer Steinbrücke Üüber die Saale, sowie Haltung eines Rettungsseils übernommen, auch bewirkt 
habe. Für den Abschluß eines solchen Vertrages hat sie sich auf eine Urkunde von 1561 berufen, indem aus 
dieser jener ihr vorangegangene Abschluß resultiren soll. 
n Diese Aufslellung ist von beiden Instanzrichtern verworfen, insbesondere der Appellationsrichter 
at erklärt: 
Die Urkunde enthalte Nichts von einem Vertrage, selbst wenn man davon absehen 
wolle, daß sie nicht ersichtlich mache, welche Flößer kontrahitt haben sollten oder daß eine Flößer- 
Innung kontrahirt haben könnte. Die Urkunde charakterisire sich vlelmehr unzweideutig als ein 
der Stadt verliehenes nicht-lästiges Prlvileg, aber nicht als Vertrag mit der Klägerin oder als 
ein solcher, den die Klägerin direkt oder durch Vermittlung des Landesherrn mit den Flößern 
geschlossen hätte. — 
swifchen diese Sätze ist eine Erörterung darüber eingeschoben, obwohl annehmbar sei, daß schon 1561 
eine Saalflößer-Innung, also ein fähiger Gegenkontrahent existirt habe. Diese Erörterung betrifft also eine 
Frage, von welcher nach dem voraufgestellten Satze abgesehen werden konnte und deren Entscheidung für die 
use des Appell-Richters, daß die Urkunde von einem Vertrage Überall Nichts kund thue, ohne 
ewicht ist. 
Daraus folgt, daß die von der Implorantin gegen diese Erörterung erhobenen Rügen für den Erfolg 
der Nichtigkeitsbeschwerde keine Bedentung haben. Daher kann ungeprüft bleiben, was die Nichtigkeitsbeschwerde 
über mittelalterliche formlose Verbrüderungen und deren Rechtsfähigkeit behauptet, — zumal im Appellations= 
urtel die Existenz einer solchen Flösser-Verbrüderung nicht feslgestellt und der Mangel dleser Feststellung prozessual 
in zutreffender Weise nicht gerügt ist. Denn wenn die Nichtigkeitsbeschwerde hervorhebt, im Appellationsurtheil 
sei der Passus der Urkunde: 
Die Flößer innerhalb und außerhalb des Landes hätten „für sich und ihre Nachkommen in 
den Zoll gewilligt“ 
omittirt, also gegen §. 5 Nr. 10 a. der Verordnung vom 14. Dezember 1833 versloßen, so übersieht sie, daß 
im ersten Urtheil, auf dessen Sachdarstellung der Appell-Richter ausdrücklich verwiesen, die Urkunde von
	        
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