Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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der Thatbestand fehlte, daß also eine nähere Prüfung der Richtigkeit dieser Rechtssätze entbehrlich und die Rüge 
ihrer Verletzung durch Nichtanwendung grundlos ist. 
Vergleiche stenographische Berichte der Reichstagsverhandlungen de 1870. Bd. IV. (Anlagen-Bd.) 
S. 514, 516, 523, 524, 529; Bd. II. S. 812, 1037, 1038, 1118. 
4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Die Transport-Konkrole im Grenz-Bezirke des Großherzogthums Luremburg auf den Landstraßen 
zwischen Kautenbach und Wiltzresp. Wilwerwiltz und Wiltz in der Richtung nach letztgedachtem Orte ist für 
Kaffee, Kaffee-Surrogate, Rauchtaback, Cigarren, Schnupftaback, Karotten, Bierhefe, baumwollene, 
leinene und wollene gewöhnliche Strumpfwaaren, gemeine rohe — oder gebleichte — Leinwand, Zwillich 
und Drillich; Leinwand, Zwillich, Drillich gefärbt, bedruckt; Damast aller Art, verarbeitetes Tisch-, 
Bett= und Handtücherzeug, leinene Kittel, Batist und Linon, leinene Waaren Nr. 22. h. und i. des 
Folltaris- baumwollene Waaren Nr. 2. c. 1—3 des Zolltarifs, seidene und halbseidene Waaren 
Nr. 30. c. d. des Zolltarifs, wollene Waaren Nr. 41. c. des Zolltarifs und Salz 
bis auf Weiteres aufgehoben worden. 
  
5. Post-Wesen. 
Fahrpostsendungen nach Asien und Australien via Triest. 
Nach einer Mittheilung der K. K. österreichischen Postverwaltung können Packete ohne oder mit Werthangabe 
nach Asien und Australien von jetzt ab auch zur Beförderung über Triest angenommen werden. Die Versen- 
dungsbedingungen sind im Allgemeinen dieselben, wie für die zur Absendung über Hamburg bestimmten Sen- 
dungen nah den betreffenden Erdtheilen. Bemerkt wird, daß Sendungen, welche nach anderen Orten, als nach 
Aden, Bombay, Madras, Calcutta, Point de Galle, Penang, Singapore, Hongkong. Shanghay und Yokohama 
bez. nach King-Georges-Sound, Melbourne und Sidney gerichtet sind, an einen Korrespondenten oder an ein 
Geschäftshaus in einem dieser Hafenorte adressirt sein müssen. 
Die Sendungen unterliegen dem Frankirungszwange bis zum Ausschiffungshafen in Asien bez. Australien. 
Das Porto bis Triest ist vom Absender bel der Einlieferung zu entrichten. Die Kosten für die Weiterbeförderung 
von diesem Orte ab bis zum Ausschiffungshafen werden dagegen später, sobald die Höhe dieser Kosten der Post- 
anstalt am Aufgabeorte von Triest aus mitgetheilt sein wird, vom Absender eingezogen werden. 
Berlin, den 18. Juni 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Abänderungen des Postreglements vom 30. November 1871. 
Das zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 erlassene Reglement vom 
30. November 1871 erfährt auf Anordnung des Fürsten Reichskanzlers in den Absätzen II., III. und VI. des 
§. 53, das Uebersrachtporto und dle Versicherungsgebühr betreffend, vom 1. Juli c. ab solgende Abänderungen:
	        
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