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der Thatbestand fehlte, daß also eine nähere Prüfung der Richtigkeit dieser Rechtssätze entbehrlich und die Rüge
ihrer Verletzung durch Nichtanwendung grundlos ist.
Vergleiche stenographische Berichte der Reichstagsverhandlungen de 1870. Bd. IV. (Anlagen-Bd.)
S. 514, 516, 523, 524, 529; Bd. II. S. 812, 1037, 1038, 1118.
4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Die Transport-Konkrole im Grenz-Bezirke des Großherzogthums Luremburg auf den Landstraßen
zwischen Kautenbach und Wiltzresp. Wilwerwiltz und Wiltz in der Richtung nach letztgedachtem Orte ist für
Kaffee, Kaffee-Surrogate, Rauchtaback, Cigarren, Schnupftaback, Karotten, Bierhefe, baumwollene,
leinene und wollene gewöhnliche Strumpfwaaren, gemeine rohe — oder gebleichte — Leinwand, Zwillich
und Drillich; Leinwand, Zwillich, Drillich gefärbt, bedruckt; Damast aller Art, verarbeitetes Tisch-,
Bett= und Handtücherzeug, leinene Kittel, Batist und Linon, leinene Waaren Nr. 22. h. und i. des
Folltaris- baumwollene Waaren Nr. 2. c. 1—3 des Zolltarifs, seidene und halbseidene Waaren
Nr. 30. c. d. des Zolltarifs, wollene Waaren Nr. 41. c. des Zolltarifs und Salz
bis auf Weiteres aufgehoben worden.
5. Post-Wesen.
Fahrpostsendungen nach Asien und Australien via Triest.
Nach einer Mittheilung der K. K. österreichischen Postverwaltung können Packete ohne oder mit Werthangabe
nach Asien und Australien von jetzt ab auch zur Beförderung über Triest angenommen werden. Die Versen-
dungsbedingungen sind im Allgemeinen dieselben, wie für die zur Absendung über Hamburg bestimmten Sen-
dungen nah den betreffenden Erdtheilen. Bemerkt wird, daß Sendungen, welche nach anderen Orten, als nach
Aden, Bombay, Madras, Calcutta, Point de Galle, Penang, Singapore, Hongkong. Shanghay und Yokohama
bez. nach King-Georges-Sound, Melbourne und Sidney gerichtet sind, an einen Korrespondenten oder an ein
Geschäftshaus in einem dieser Hafenorte adressirt sein müssen.
Die Sendungen unterliegen dem Frankirungszwange bis zum Ausschiffungshafen in Asien bez. Australien.
Das Porto bis Triest ist vom Absender bel der Einlieferung zu entrichten. Die Kosten für die Weiterbeförderung
von diesem Orte ab bis zum Ausschiffungshafen werden dagegen später, sobald die Höhe dieser Kosten der Post-
anstalt am Aufgabeorte von Triest aus mitgetheilt sein wird, vom Absender eingezogen werden.
Berlin, den 18. Juni 1873.
Kaiserliches General-Postamt.
Abänderungen des Postreglements vom 30. November 1871.
Das zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 erlassene Reglement vom
30. November 1871 erfährt auf Anordnung des Fürsten Reichskanzlers in den Absätzen II., III. und VI. des
§. 53, das Uebersrachtporto und dle Versicherungsgebühr betreffend, vom 1. Juli c. ab solgende Abänderungen: