Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

249 — 
III. 
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Regiments Kommandeure, die diesen im Nange Neichgestellten Stabsoffiziere und die Genrral- 
Aerzte der ersten und zweiten Gehaltsstufe 5 Thlr. 
IV. Bataillons= und Abtheilungs-Kommandeure, die übrigen Stabsoffiziere, Generelarzie der dritten 
Gehaltsstufe, Oberstabsärzte J. Klasse und die in etatsmäßigen Dezernentenstellen stehenden 
Offiziere und Aerzte des Kriegs-Ministeriums, sowie die Prasides der Remonte-Ankaufs-Kom- 
missionen, welche noch nicht Stabsoffizier-Rang haben. .. 4 Thlr. 15 Sgr. 
V. Die ersten Hülfsoffiziere der Remonte-Ankaufs-Kommissionen 4 Tdhlr. 
VI. Hauptleute, Rittmeister, im Range derselben stchende Aerzien und dle le zweiten Hülssoffüiere der 
Remonte-Ankauss-Kommissionen 3 Thlr. 
VII. Licutenants und im Range derselben nehende Aerzie . .. 2Thlr. 15 Sgr. 
VIII. Unteroffiziere, welche das Offizier-Portepee tragen, Unterärzte, Kommissionsschreiber bei den 
Remonte-Ankaufs- Kommisstonen und Bcdeshteider beim Departements- Ersatz= und Super- 
revisions-Geschäft. 1 Thlr. 15 Sgr. 
IX. Unteroffiziere, welche das Offier— Portepes nicht nagen 11 nychlr. 
X. Gemeine mit Einschluß der Gefrelten und Obergesrelten 20 Sgr. 
S. 2. 
Die im §. 1 angegebenen Sätze richten sich nach dem erdienten Grade und der Dienststellung; 
Charakter= Erhöhungen bleiben dabei ohne Einfluß. Bei Versetzungen in Folge von Beförderung kommt der 
Tagegeldersatz der neuen höheren Charge zur Anwendung. 
S. 3. 
Erfordert die Dienstreise einen außergewöhnlichen Kosten-Aufwand, so kann der Tagegeldersatz von 
dem Kriegs-Ministerium angemessen erhöht werden. 
S. 4. 
Bei Dienstreisen werden die Tagegelder sowohl für die Tage der wirklichen Reise, wie für diejenigen 
des Aufenthalls am Bestimmungsorte, an dem letzteren jedoch im Inlande — wenn das Kriegs-Ministerium 
nicht ausnahmsweise eine weitere Zahlung gestattet — längstens für 28 Tage, den Tag der Ankunft mit- 
gerechnet, gewährt. Dauert der Aufenthalt länger als 28 Tage, so hört die Zahlung der Tagegelder mit dem 
folgenden Tage auf dauert derselbe voraussichtlich länger als 6 Monate, so fallen die Tagegelder mit dem Ablauf 
des Tages der Ankunft sort. Im ersten Falle beginnt mit dem 29. Tage, im letzten mit dem Tage nach der 
Ankunft die Kommando= beziehungsweise Funktionszulage, wenn und wie eine solche nach den darüber bestehenden 
Grundsätzen gezahlt werden kann. Ist mit der Dienstleistung am Bestimmungsorte eine feste Zulage oder Entschädi- 
gung oder sonstiger dauernder Zuschuß verbunden, so werden die Tagegelder nur bis zur Ankunft am Beslim- 
mungsorte gewähr t. 
S. 5. 
Bei Märschen, marsch= und elappenmäßig zurückzulegenden Reisen, in Kantonnirungen und bei den 
Uebungen der Truppen werden Tagegelder nicht bewilligt. Offiziere, welche Pulvertransporte führen, empfangen 
bagegen Tagegelder.
	        
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