Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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z.6. 
An Reisekosten einschließlich aller Nebenkosten für Gepäck-Beförderung, Chaussee-, Brücken-, Fähr- 
geld u. s. w. erhalten: 
I. Bel Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfsschiffen zurückgelegt werden können, 
1) sämmtliche Offiztere und im Nange derselben slehende Aerzte: 
10 Sgr. für die Meile, 
1 Thlr. für jeden Ab= und Zugang. 
Hat einer dieser Offiziere oder Aerzte in der Charge bis zum Hauptmann ein- 
schließlich abwärts einen Diener auf die Reise mitgenommen oder nach dem Bestimmungs- 
orte herangezogen, so kann er für denselben 5 Sgr. für die Melle beanspruchen. 
2) Die Unteroffiziere, welche das Offizler-Portepee tragen, die Zeugsergeanten und die 
übrigen in §. 1 ad VIII. genannten Militärpersonen: 
5 Sgr. für die Meile, 
10 Sgr. für jeden Ab= und Zugang. 
Dieselbe Vergütung erhalten auch die in der Regel auf den Fußmarsch ange- 
wlesenen Unterofhlere ohne Portepee, Gefreiten und Gemeinen, wenn ihnen ausnahms- 
weise Reisekosten bewilligt worden. 
II. Bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampsschiffen zurückgelegt werden können: 
1) Die in §. 1 unter I. bis IV. genannten Offiziere und Aerzte . 1 Thlr. 15 Sgr. 
2) Die in §. 1 unter V. bis VII. gemannten Offiziere und Aerzteee . . 1 Thrr. 
3) Die in §. 1 unter VIII. bis X. aufgeführten Militärpersonen, jedoch unter Beracksihte 
gr. 
gung der vorstehend unter I. 2 angegebenen Beschränkung 
für jede Meile nach der nächsien fahrbaren Straßenverbindung. 
8. 7. 
Haben erweislich höhere Reisekosten ausgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. 
" b Bei Versetzungen in Folge von Beförderung kommt der Reisekostensatz der neuen höheren Charge zur 
nwendung. 
S. 8. 
Offiziere und Aerzte aller Grade, welche mehr als eine Fourage-Ration beziehen, erhalten bei Dienst- 
reisen in einer Entfernung bis zu 3 Meilen, von ihrer Garnison 2c. ab gerechnet, keine Reisekosten. 
S. 9. 
Die Reisekosten werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet. Hat jedoch eine Militärperson 
Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich 
zurückgelegte Weg ungelheilt der Berechnung der Reisekosten zum Grunde zu legen.
	        
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