Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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5. Koufulat= Wesen. 
Der Kalserliche Konsul, Legationsrath Dr. Busch zu St. Petersburg, hat einen zweimonatlichen 
Krlaub angetreten. Die Verwaltung des Kaiserlichen Konsulats daselbst ist dem Vize-Konsul G. Hauff 
ertragen. 
Der Kaiserlich deutsche Konsul von Kunkler zu Venedig ist auf seinen Antrag seiner konsularischen 
Funktionen enthoben worden. 
Namens des Deutschen Reichs ist: 
dem zum General-Konsul der Vereinigen Staaten von Venezuela für Deutschland, mit der Reisi- 
denz in Hamburg, ernannten Dr. jur. Martin J. Sanavria das Exequalur und 
dem aausimam Ehristian Kruse zu Kiel das Exequatur als Königlich großbritannischer Vize- 
onsul dase 
ertheilt worden. 
G. Marine und Schiffahrt. 
Die aus deutschen Häfen kommenden, nach Voulogne bestimmten Fahrzeuge unterliegen in Dünkirchen 
einer Quarantaine (vergl Nr. 38, S. 298); desgleichen besteht in Pouillac vor Bordeaux und in Marseille 
für alle Schiffe mit unreinen Gesundheits-Patenten, sowie in Nizza, Toulon und Monaco für Provenienzen 
von Hamburg, Hauvre und den italienischen Häfen eine drei= bis fünftägige Quarantaine. 
In Calais werden alle ahrzeuge ohne Gesundheits-Pab, sosern ben Ja##helt o#iner vulo 20 Tab# 
beträgt, Fen untersucht und je nach dem Ermessen der Untersuchungs-Kommission einer Quarantaine 
unterworsen. 
Die in Swansea (England) aus Memel, Königsberg, Danzig, Stettin, Hamburg, Harburg und 
Altona einlaufenden Schiffe dürfen, wofern keine Krankheitserscheinungen an Bord vorhanden, nach voraus- 
gegangener (#riilicher Veschau frei verkehren, bei verdächtigen Krankheitserscheinungen haben dieselben Quaran- 
taine zu halten. 
Im Hafen von Hull haben die von Danzig. Königsberg, Stettin, Hamburg, Havre, Rouen, 
St. Petersburg, Kronstadt kommenden Schiffe, sowie sämmtliche Schiffe mit Auswanderern an Vord, 
100 Yards östlich von dem Schifssjungen-Schiff Southampton behufs ärztlicher Untersuchung vor Anker zu gehen. 
In den schwedischen Häfen Helsingborg und Hernösand werden die aus deutschen, von der Cholera 
infizirten Hafenplätzen kommenden Fahrzeuge, bei Krankheitserscheinungen an Bord, einer 2tägigen Quarantaine 
unterworfen. (Vergl. Nr. 38, S. 2.8.) . 
In den portugiesischen Häfen unterliegen alle Schiffe, die Swinemünde nach dem 20. August verlassen 
haben, einer Quarantaine. 
  
Das Königlich norwegische Regierungs-Departement hat fernerweit Neufahrwasser und Altona als von 
der Cholera infizirt erklart. (Vergl. Nr. 38, S. 299.)
	        
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