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bahn-Postbüreaus in Wirksamkeit getreten, welche ihre Thätigkeit über Zeitz hinaus bis Saalfeld ausdehnen.
Die Leitung und Beaussichtigung des Dienstbetriebes auf dieser Route wird von dem Eisenbahn-Postamte
Nr. 32 in Leipzig wahrgenommen.
Zu gleicher Zeit sind die Eisenbahn-Postbüreaus, welche bisher auf der Strecke Leipzig-Weißenfels-Zeitz-
Saalfeld bestanden haben, auf die Strecke Leipzig-Corbetha bez. Weißenfels beschränkt worden. Auf der Strecke
zwischen Weißenfels und Zeitz werden die Vosttransporte dagegen von jetzt ab durch Pofstschaffner begleitet,
welche dem Postamte in Weißenfels zugewiesen worden sind.
Außer den bereits zu den Eisenbahn-Postanstalten gehörenden Postämtern in Leipzig und Zeitz liegt
an der neuen Bahn das Postamt in Pegau in Sachsen, welches den Eisenbahn-Postanstalten hinzutritt.
Berlin, den 20. Oktober 1873.
· Kaiserliches General-Postamt.
Postmandate betreffend.
Den Absendern von Postmandaten ist fortan gestattet, auf der Adreßseite des Mandatformulars das Datum
desienigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages von dem Adressaten erfolgen
soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt ist dann dieser Termin bezüglich der Vorzeigung des Postmandats bei
dem Adressaten maßgebend. Formulare mit dem entsprechenden Vordruck werden spätestens am 1. November
bei allen Postanstalten vorräthig sein.
Dem Belieben der Absender bleibt es ferner überlassen, dem Postmandate gleich das ausgefüllte Post-
anweisungs-Formular behufs Uebermittelung des eingezogenen Betrages an ihre Adresse beizufügen. In der
Postanweisung darf solchen Falles nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug
der Postanweisungs-Gebühr übrig bleibt.
Die Beisügung des ausgefüllten Postanweisungs-Formulars empfiehlt sich zur Vermeidung von Irrungen
bei Adressirung der Postanweisung und sichert dem Auftraggeber bei zweckmäßiger Ausfüllung des Kupons die
Erlangung der für die Buchung erforderlichen Notizen.
Im eigenen Interesse der Absender wird um recht deutliche Adressirung der Formulare ersucht.
Berlin, den 21. Oktober 1873.
Kaiserliches General-Postamt.
Korrespondenz mit Italien.
Vom 1. November ab wird das Porto für frankirte Briefe nach Italien auf 2½ Groschen bez. 9 Kreuzer her-
abgesetzt. Für unfrankirte Briefe aus Italien beträgt dasselbe 5 Groschen bez. 18 Kreuzer für je 15 Grammen.
Für Drucksachen und Waarenproben nach Italien ist das Porto mit ½ Groschen bez. 2 Kreuzern für je
50 Grammen vom Absender zu entrichten. Postkarten unterliegen der Taxe wie einfache frankirte Briefe. Für
Handels= oder Geschäftspapiere, sowie für Manuskripte nach Italien wird eine ermäßigte Taxe von 2 ½2 Groschen
bez. 9 Kreuzern für je 100 Grammen eingeführt. Postkarten, sowie Handels= oder Geschäftspapiere und Ma-
nuskripte müssen stets frankirt werden.
Ueber die Taxen für solche Korrespondenz-Gegenstände nach Ostindien, Australien, China, Japan,
Afrika 2c., welche auf Verlangen der Absender auf dem Wege über Brindisi befördert werden sollen, ertheilen
die Postanstalten auf Befragen Auskunft.