Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Auf Grund des §. 362 des Strasfgesetzbuches sind 
. der Arbeiter Pierre Felix Escalon, geboren den 18. Januar 1817 zu Arlanc (Deparlement 
Puy-du Dôme in Frankreich): 
der Tagelöhner Jean Louis Voluers, geboren im Jahre 1855 zu Marck (Departement der 
Ardennen in Frankreich); 
. der Tagelöhner Johann Weirich, geboren im Jahre 1856 zu Nothenborn (Großherzogthum 
Luxemburg), 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens; und 
. die Eugenie Germain, geboren den 8. August 1840 zu Ardennais (Frankreich), nach erfolgter 
gerichtlicher Bestrafung wegen gewerbsmäßiger Unzucht, 
durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten von Lothringen vom 31. Oktober d. Is. 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
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2. Münz= Wesen. 
Bis zum 18. Oktober d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Neichs in Zwanzigmarkstücken 
810, 181.540 Mark und in Zehnmarkstücken 150,499,520 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 
19. bis 25. Oktober sind serner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Darmstadt 375.000 Mark; sowie in Zehn- 
markstücken: in Berlin 2,101,750 Mark, in Hannover 1,249,550 Mark, in Frankfurt a. M. 1,475,580 Mark, 
in München 897,080 Mark, in Stuttgart 605,600 Mark und in Karlsruhe 250,760 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis zum 25. Oktober d. Is. auf 067,936,380 Mark, 
wovon 810,556,540 Mark in Zwanzigmarkstücken und 157,379,840 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
3. Zoll= uud Steuer-Wesen. 
Mit der bevorstehenden Eröffnung des Betriebes auf den Rumburg-Ebersbach und Ebersbach-Löbauer 
Zweigbahnen wird das Königlich sächsische Neben-Zollamt I. Ebersbach unter Belassung elner Abtheilung zur 
Abferligung des Straßenverkehrs im dermaligen Amtsgebäude auf den dasigen Grenzbahnhof (woselbst auch ein 
mit den Befugnissen eines Haupt-Zollamtes 1. Klasse ausgestattetes K. K. österreichisches Neben-Zollamt 1. auf- 
gestellt werden wird) verlegt — ingleichen in Rumburg ein Königlich sächsisches Neben-Zollamt I. errichtet. 
Beide mit unbeschränkten Hebe= und Abferligungs-Befugnissen versehene Amtsstellen werden beziehentlich in ihrer 
neuen Organisation gleichzeitig mit der Erössnung des Bahnbetriebes auf beiden Strecken vom 1. November d. Is. 
ab in Wirksamkeit treten. 
 
	        
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