Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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zegebenen Vorschriften entsprechen, sondern daß Kummtmaaße, welche den übrigen Vorschriften oder den von 
en Ausfsichtsbehörden anzuordnenden näheren Bestimmungen entsprechen, überhaupt dann zugelassen werden 
sollen, wenn ihr Inhalt eine ganze Anzahl Kubikmeter beträgt. 
Zu gʒ. 5 und 6. 
Die Beschaffenheit der Fördergefäße und der Kummtmaaße betreffend. 
Es werden für die auf Waagen zu setzenden Fördergefäße und Kummtmaaße auch solche Körpersormen 
zugelassen, deren Querschnitte nicht durchweg geradlinig begrenzt sind, sofern nur die die Querschnitte begrenzenden 
Kurven so symmetrische und so einfache Formen haben, daß diese krummlinig begrenzten Querschnitte sich durch 
teradlinig begrenzte und leicht auszumessende Querschnitte sicher und ohne verwickelte Rechnungen ausdrücken 
assen. Näheres hierüber ist im Wege der Instruktion vorgeschrieben. (Siehe Cirkular 11 Nr. 3 vom 16. De- 
zember 1871.) 
Berlin, den 31. Januar 1872. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
Foerster. 
Bekanntmachung 
der Vorschriften über die Eichung und Stempelung der Meßapparate für Flüssigkeiten. 
Vom 19. März 1872. 
Um einem Bedürfnisse, welches durch die starke Verflüchtigung gewisser Flüssigkeiten im Verkehr hervorgerufen 
wird, und welches sich insbesondere im Petroleumverkehr geltend gemacht hat, zu entsprechen, werden hiermit 
auf Grund von Artikel 18 der Maaß= und Gewichtsordnung die im Folgenden beschriebenen 
Meßapparate für Flüssigkeiten 
uu Eichung und Stempelung zugelassen und die näheren Bestimmungen bezüglich der Eichung und Stempelung 
erselben getroffen. 
S. 1. 
Arten der zulässigen Meßapparate. 
Das Gemeinsame der zur Abhülfe des vorerwähnten Bedürfnisses bestimmten Meßapparate ist die Zu- 
messung der Flüssigkeit mittelst eines dicht verschlossenen, mit besonderen Messungsvorrichtungen versehenen Ge- 
fäßes, etwa von zylindrischer oder konischer Form, in welches die Flüssigkeit direkt aus dem Vorrathsbehältniß 
hinübergelassen werden kann, und aus welchem die zuzumessende Quantität durch einen Hahn abgelassen wird. 
Die besonderen Vorrichtungen zur Abmessung des Flüssigkeitsstandes in dem Maaßgefäße können sein: 
1. Eine fest mit demselben verbundene Skale, welche ausgeführt sein kann 
a) durch unveränderliche Auftragung von Eintheilungsmarken auf der Wand des Maaßgefäßes 
selbst, wenn dieselbe ganz oder theilweise aus Glas besteht, so daß der Flüssigkeitsstand an 
den Eintheilungsmarken unmittelbar beobachtet werden kann; 
b) durch unveränderliche Anbringung einer Eintheilung an oder neben einer mit dem Maaßgefäß 
kommunizirenden engen Glasröhre, mittelst welcher der Flüssigkeitsstand abgelesen wird. 
2. Eine Reihe von Ausflußöffnungen in der Wand des Maaßgefäßes, durch welche mittelst zugehöriger 
Nöhren und Hähne sowohl die genaue Füllung des Maaßgefäßes bis zu einem gewissen Flüssig- 
keitsstande, als auch von diesem ausgehend, die Ablassung einer bestimmten Quantität so bemessen 
werden kann, daß der Abfluß durch die betreffenden Röhren von selbst die richtige Füllung und 
die richtige Ablassung regulirt. 
8. 2. 
Nähere Beschaffenheit der Meßeinrichtungen. 
1. Bei allen im 8. 1 aufgeführten Einrichtungen muß die lothrechte Stellung des Maaßgefäßes, durch 
welche die Richtigkeit der Abmessung mittelst der Eintheilungsmarken, bezüglich Ausflußöffnungen bedingt ist, 
durch einen Pendelzeiger kontrolirt werden, dessen Einrichtung, nachdem seine Verbindung mit dem Maaßgefäß 
durch Stempelung gescherr ist, willkürliche Veränderungen ausschließen muß. 
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