Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

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Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahnen  in  Folge  eintretenden
Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,
welche  die  geplanten  Eisenbahnen  kreuzen,  von  der  Herzoglichen  Regierung  angeordnet
  oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung
  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  Herzogliche
Regierung  verpflichtet  sich  aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die  neue  Anlage
weder  der  Betrieb  der  Eisenbahnen  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung
  ein  Kostenaufwand  erwächst.

Artikel  II.

Die  Spurweite  der  Geleise  soll  1/435  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen.
  Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  1  benannten
  Bahnen  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  Deutsche  Eisenbahnen
  untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  herzustellen  und  demnächst
  zu  betreiben.

Artikel  IV.

Die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  übernimmt  für  den
Fall  der  Ausführung  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Bahnen
—  in  Anerkennung  der  für  die  betreffenden  Theile  ihres  Staatsgebietes  hiermit
verknüpften  Vortheile  —  die  Verpflichtung:

1)  den  zum  Bau  der  Bahnanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden
innerhalb  ihres  Landesgebietes  der  Königlich  Preußischen  Regierung
unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen;

2)  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege  unentgeltlich
  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
  und  Betriebes  der  Bahnen  zu  gestatten.

Artikel  WV.

Die  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich
auf  das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahnen,  einschließlich  der  Stationen  und
aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,  Sicherheitsstreifen,
  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Korrektionen  von  Wegen
oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder  nach  den  Bestimmungen
  der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze  der  benachbarten
  Grundstücke,  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  u.  s.  w.  für  nothwendig
erachtete,  der  Enteignung  unterworfene  Grundeigenthum  mit  Einschluß  von  Rechten
und  Gerechtigkeiten.  Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst  Rechten  und
Gerechtigkeiten  soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der  bauenden  Eisenbahnverwaltung
  auch  Kultur=  und  Inkonvenienz-Entschädigung  nicht  zu  tragen
und  die  für  den  Bau  der  Bahnen  erforderlichen  Grundstlcke  frei  von  Pfandrechten,
  sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben,  die  dauernd
erforderlichen  in  das  Eigenthum,  die  vorübergehend  erforderlichen  für  die  Dauer
des  Bedürfnisses  in  die  Benutzung  des  Preußischen  Staates  übergehen.  Letzterem